§ 131 HGO – Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

  1. 1. die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 128),
  2. 2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  3. 3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen mit der Maßgabe, dass mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz auch andere dafür geeignete Stellen der Gemeindeverwaltung beauftragt werden dürfen,
  4. 4. im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1 bis 3 zu prüfen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wird; dabei hat es die Umsetzung der Feststellungen der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie der allgemeinen Feststellungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), zu berücksichtigen.

Satz 1 gilt entsprechend für Anstalten öffentlichen Rechts, die durch Gemeinden oder mit gemeindlicher Beteiligung errichtet worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen.

(2) Der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
  2. 2. die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse,
  3. 3. die Prüfung von Auftragsvergaben,
  4. 4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  5. 5. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe,
  6. 6. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  7. 7. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt unterstützt die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften insbesondere mit Daten und Informationen zur Vorbereitung von Empfehlungen allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 8).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 8
    Korrektur eines Folgefehlers der Änderungen aus 2020 mit den Verweise auf die Nr. 1-4 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, erfolgt durch Gesetz vom 05.02.2026
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 128), 2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, 3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen mit der Maßgabe, dass mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz auch andere dafür geeignete Stellen der Gemeindeverwaltung beauftragt werden dürfen, 4. im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1 bis 43 zu prüfen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wird; dabei hat es die Umsetzung der Feststellungen der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie der allgemeinen Feststellungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), zu berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für Anstalten öffentlichen Rechts, die durch Gemeinden oder mit gemeindlicher Beteiligung errichtet worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen.

    (2) Der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere 1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, 2. die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse, 3. die Prüfung von Auftragsvergaben, 4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 5. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe, 6. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, 7. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

    (3) Das Rechnungsprüfungsamt unterstützt die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften insbesondere mit Daten und Informationen zur Vorbereitung von Empfehlungen allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen.

  • Fassung vom 16.05.2020 galt bis 11.02.2026 GVBl. 2020, S. 321
    Aufhebung des bisherigen Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, wodurch die bisherige Nr 5 die neue Nr. 4 wird. Der neue Nr. 4 wird mit mehreren Vorgaben ergänzt. Außerdem wird ein neuer Abs. 3 zur Unterstützung der überörtlichen Prüfung eingefügt. Alle Änderungen erfolgen durch Gesetz vom 07.05.2020.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 128), 2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, 3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen mit der Maßgabe, dass mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz auch andere dafür geeignete Stellen der Gemeindeverwaltung beauftragt werden dürfen, 4. beiim EinsatzRahmen automatischerder DatenverarbeitungsanlagenErfüllung imder FinanzwesenAufgaben dieder PrüfungNr. der1 Verfahrenbis vor4 ihrerzu Anwendung,prüfen, soweitob nichtzweckmäßig derund Ministerwirtschaftlich desverfahren Innernwird; Ausnahmendabei zulässt,hat 5.es imdie RahmenUmsetzung der ErfüllungFeststellungen der Aufgabenüberörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie der Nr.allgemeinen Feststellungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 bisdes 4Gesetzes zuzur prüfen,Regelung obder zweckmäßigüberörtlichen undPrüfung wirtschaftlichkommunaler verfahrenKörperschaften wird.in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), zu berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für Anstalten öffentlichen Rechts, die durch Gemeinden oder mit gemeindlicher Beteiligung errichtet worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen.

    (2) Der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere 1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, 2. die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse, 3. die Prüfung von Auftragsvergaben, 4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 5. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe, 6. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, 7. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

    (3) Das Rechnungsprüfungsamt unterstützt die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften insbesondere mit Daten und Informationen zur Vorbereitung von Empfehlungen allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2011, S. 794
    Mehrere Änderungen in Abs. 1 Satz 1 durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung (§ 128), 2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung derdes Jahresrechnung,Jahresabschlusses, 3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,Kassenprüfungen mit der Maßgabe, dass mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz auch andere dafür geeignete Stellen der Gemeindeverwaltung beauftragt werden dürfen, 4. bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen die Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung, soweit nicht der Minister des Innern Ausnahmen zulässt, 5. im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1 bis 4 zu prüfen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wird. Satz 1 gilt entsprechend für Anstalten öffentlichen Rechts, die durch Gemeinden oder mit gemeindlicher Beteiligung errichtet worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen.

    (2) Der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere 1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, 2. die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse, 3. die Prüfung von Auftragsvergaben, 4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 5. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe, 6. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, 7. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

  • Fassung vom 01.01.2007 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2006, S. 669
    Angefügter Satz in Abs. 1 durch Gesetz vom 14.12.2006.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben: 1. die Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung (§ 128), 2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung, 3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen, 4. bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen die Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung, soweit nicht der Minister des Innern Ausnahmen zulässt, 5. im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1 bis 4 zu prüfen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wird. Satz 1 gilt entsprechend für Anstalten öffentlichen Rechts, die durch Gemeinden oder mit gemeindlicher Beteiligung errichtet worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen.

    (2) Der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere 1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, 2. die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse, 3. die Prüfung von Auftragsvergaben, 4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, 5. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe, 6. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, 7. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 31.12.2006 GVBl. 2005, S: 177 f.
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (3)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand 27.09.2021: § 131 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 12.02.2026). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.

Mit den Kassenprüfungen der Zahlstellen mit geringem Umsatz kann z. B. die Leitungsebene der Organisationseinheit, bei der die Zahlstelle geführt wird, beauftragt werden.

Die Initiative zur Erteilung eines Prüfungsauftrages nach § 131 Abs. 2 HGO kann auch vom Rechnungsprüfungsamt selbst ausgehen, z. B. wenn es im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit Sachverhalte antrifft, die nach seiner Einschätzung einer intensiveren Prüfung unterzogen werden sollten und für diese Prüfung ein Auftrag nach § 131 Abs. 2 HGO erforderlich ist. Die Regelungen des § 130 Abs. 1 HGO bleiben von der Ermächtigung zur Auftragsübertragung unberührt.

Die Rechnungsprüfungsämter sind aufgefordert, die Feststellungen, Empfehlungen und im Vergleich aufgezeigten Verbesserungspotentiale der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in ihre Erwägungen einzubeziehen, diese zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGO) und die Überörtliche Prüfung mit Daten und Informationen zu unterstützen (§ 131 Abs. 3 HGO). Ersteres dient der Verbesserung der nachhaltigen Umsetzung der Prüfungsergebnisse und führt zur besseren Verzahnung der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung. Der Gesetzeswortlaut gibt den Rechnungsprüfungsämtern auf, die Ergebnisse zu „berücksichtigen“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rechnungsprüfungsämter an die Ergebnisse der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften gebunden wären oder diese Ergebnisse unreflektiert zu übernehmen hätten. Die örtliche Rechnungsprüfung ist wie seither unabhängig, ihre Eigenständigkeit bleibt gewahrt. Letzteres vermindert den Prüfungsaufwand bei den geprüften Körperschaften und eröffnet Einsparpotenziale. Insbesondere Doppelerhebungen können vermieden werden.