§ 128 HGO – Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob
- 1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
- 2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
- 3. bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
- 4. die Anlagen zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind,
- 5. die Jahresabschlüsse nach § 112 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellen,
- 6. ob die Berichte nach § 112 eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 794).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 794Streichung der Wörter „und der Jahresrechnung“ in der amtlichen Überschrift und mehrere Anpassungen in Abs. 1 durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft
die Jahresrechnung oderden Jahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob 1. der Haushaltsplan eingehalten ist, 2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, 3. bei denEinnahmen und Ausgaben, denErträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, 4. die Anlagenzur Jahresrechnung oderzum Jahresabschluss vollständig und richtig sind, 5. die Jahresabschlüsse nach §114s112 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellen, 6. ob die Berichte nach§§§ 112Abs. 1 und 114s Abs. 3 und 8eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln.(2) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 177Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (11)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Die Prüfung des Jahresabschlusses, des zusammengefassten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ist eine wesentliche Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO). Die Prüfung der Abschlüsse mit allen Unterlagen erfordert eine Erklärung gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt, dass die Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind (Vollständigkeitserklärung).
Der Schlussbericht gemäß § 128 Abs. 2 HGO soll mit einem zusammenfassenden Prüfungsurteil (Prüfungsergebnis oder Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes) abschließen. Das Prüfungsurteil enthält eine klar formulierte Aussage über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen nach § 128 Abs. 1 HGO. Diese hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Prüfungsgrundsätze anzugeben. Das Prüfungsurteil gliedert sich in Aussagen zur Haushaltswirtschaft und zum Jahresabschluss.
Im Prüfungsurteil zur Haushaltswirtschaft ist insbesondere festzustellen, ob der Haushaltsplan eingehalten wurde (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 HGO) und ob die Haushaltswirtschaft ordnungsgemäß geführt wurde (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGO).
Im Prüfungsurteil zu den Jahresabschlüssen (Jahresabschluss und Gesamtabschluss) ist eine Aussage zu treffen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln, ob die Anlagen vollständig und richtig sind und ob die wirtschaftliche Lage sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung im Rechenschaftsbericht zutreffend abgebildet wurden (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 HGO).
Soweit keine anderen Gründe dagegenstehen, können auch die Prüfungsergebnisse von bisher eigenständigen Prüfungen nach § 131 Abs. 2 HGO (u.a. Prüfung von Auftragsvergaben) in den Schlussbericht nach § 128 Abs. 2 HGO integriert werden.
Aus der Gesamtbeurteilung der Prüfung soll sich ergeben, ob uneingeschränkte oder eingeschränkte Prüfurteile erteilt werden können oder kein Urteil abgegeben werden kann, weil das Rechnungsprüfungsamt aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, sich nicht in der Lage sieht, eine Beurteilung vorzunehmen.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass der Gemeindevorstand den Abschluss zu verantworten hat.
Im Übrigen wird auf die berufsständischen Regelungen verwiesen.
Zum Entwurf des Schlussberichts soll dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Soweit für die Verwaltung des Finanzwesens gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 HGO ein Beigeordneter bestellt ist, soll der Entwurf des Schlussberichts auch diesem zur Stellungnahme zugeleitet werden.
Der Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag von der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen.
Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes ist dem Gemeindevorstand vorzulegen, der diesen zusammen mit dem Jahresabschluss der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung weiterzuleiten hat. Im Übrigen wird auf die Hinweise zu § 113 HGO verwiesen.