§ 132 HGO – Überörtliche Prüfung, Prüfung der Wirtschaftsbetriebe
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die für die Prüfung der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl 2005, S. 178).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl 2005, S. 178Neufassung (Erstverkündung).