§ 142 HGO – Rechtsmittel

Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 179).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 179
    Neufassung (Erstverkündung).