§ 143 HGO – Genehmigung
(1) Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist schriftlich zu erteilen. Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden – unbeschadet weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen – erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags die Genehmigung ablehnt, die Genehmigung nach § 112 Abs. 6 zurückstellt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und dafür die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorschreiben.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 9).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 Aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 9Rückabwicklung der Änderung in Abs. 1 Satz 1 vom 21.03.2005, wonach die elektronische Form ausgeschlossen ist. Außerdem Anpassung eines Normverweises in Abs. 1 Satz 3. Beides geändert durch Gesetz vom 01.04.2025.
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eingefügt gestrichen(1) Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist schriftlich zu
erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.erteilen. Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden – unbeschadet weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen – erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags die Genehmigung ablehnt, die Genehmigung nach § 112 Abs.106 zurückstellt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen.(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und dafür die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorschreiben.
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Fassung vom 01.01.2019 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2018, S. 66Einfügung der Worte „die Genehmigung nach § 112 Abs. 10 zurückstellt“ in Abs. 1 Satz 3 durch Gesetz vom 25.04.2018.
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eingefügt gestrichen(1) Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden – unbeschadet weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen – erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags die Genehmigung
ablehntablehnt, die Genehmigung nach § 112 Abs. 10 zurückstellt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen.(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und dafür die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorschreiben.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2005, S. 223Angefügter Nebensatz zur ausgeschlossenen elektronischen Form in Abs. 1 Satz 1 durch Gesetz vom 21.03.2005.
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eingefügt gestrichen(1) Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist schriftlich zu
erteilen.erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden – unbeschadet weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen – erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen.(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Satzungen, Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinden, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und dafür die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorschreiben.
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Fassung zum 01.04.2005 Nicht in Kraft getreten GVBl. 2005, S. 179
Mit Wirkung für denselben Tag wurde eine spätere Fassung verkündet; die hier dargestellte Fassung ist deshalb nicht in Kraft getreten.
Neufassung (Erstverkündung).