§ 2 HGO – Wirkungskreis der Gemeinden

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen. Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 143).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 143
    Neufassung (Erstverkündung).