§ 3 HGO – Neue Pflichten
Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 143).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 143Neufassung (Erstverkündung).