1. Kommentar mit beachtlicher Historie
Bereits in der fünften Auflage gibt der Kommunal- und Schulverlag in Wiesbaden seinen Handkommentar zur Hessischen Gemeindeordnung (HGO) heraus. Allein diese Tatsache ist eine beachtenswerte Leistung, zeigt sie nämlich, dass sich der 2012 erstmals aufgelegte Kommentar einer großen Aufmerksamkeit sowohl in der kommunalen Praxis als auch in der Rezeption vor Gericht und in der Wissenschaft erfreut.
Dem Kommentar ist zunächst ein üppiges, über die Jahre gewachsenes, überwiegend jedoch auf älteren Schriften basierendes Literaturverzeichnis vorangestellt, bevor unkommentiert die gesamte HGO abgedruckt wird. Jeder Paragraph wird einzeln vorgestellt und diskutiert, wobei jeder Norm zunächst erneut der Wortlaut vorangestellt wird, bevor in maximal zwei Gliederungsebenen die Vorschrift eingehend kommentiert wird.
2. Inhaltliche Stärken des Kommentars
2.1. Überblick zur kommunalen Selbstverwaltung
Besonders lesenswert ist eingangs des Kommentars die Einführung in die Kommunale Selbstverwaltung. David Rauber gelingt es, auf wenigen Seiten einen umfassenden, sprachlich gehobenen und dennoch lesenswerten Überblick über die unterschiedlichen Dimensionen des Selbstverwaltungsrechts einschließlich seiner bis in das 19. Jahrhundert reichenden Geschichte zu geben. Fortgeführt wird die Einführung de facto in den Kommentierungen von Katrin Stein zu den §§ 1-3 HGO. Zuweilen kommt es dadurch zwar zu Wiederholungen; wenn man dies als didaktisches Element interpretiert, stört dies jedoch nicht weiter.
2.2. Vielseitige Betrachtungen
Die für die tägliche Praxis wichtigen Paragraphen wie zum Beispiel § 58 HGO zu den Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung werden stets mehrdimensional besprochen. Neben der dogmatischen Herleitung streuen die Autoren immer wieder Rechtsprechung und Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren ein. Damit werden durch den Kommentar nicht nur die Gremienbüros für die kommunalen Vertretungsorgane sowie deren Mandatsträger angesprochen, sondern ebenso all jene, die sich rechtswissenschaftlich mit dem Kommunalrecht auseinandersetzen.
Hierfür stehen die kommunalrechtlich erfahrenen Autoren des Kommentars, die sowohl aus den kommunalen Spitzenverbänden, den Kommunen, der Landesverwaltung (Hessischer Rechnungshof) wie auch von den Gerichten und aus der Wissenschaft kommen.
2.3. Berücksichtigte HGO-Novelle aus 2025
Die HGO-Novelle aus dem April 2025 ist konsequent eingearbeitet worden, jeweils mit Bezug auf die durch den Landesgesetzgeber veranlassten Änderungen – etwa im Hinblick auf öffentliche Bekanntmachungen (§ 7), die digitalen Sitzungen (§§ 52 Abs. 3, 52a) oder die Erweiterung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden (§ 121). Dabei nehmen die Autoren mitunter kritisch Stellung, wenn ihnen Widersprüche des Gesetzgebers auffallen – beispielsweise Gerhard Bennemann zu § 52a HGO (Seite 372) bezüglich der unzulässigen Verhandlungsgegenstände digitaler Sitzungen.
3. Kleinere Schwächen durch fehlende Aktualisierungen
Durch die bereits 14-jährige Geschichte des Kommentars ist dieser mit der Zeit gewachsen. Dies ist einerseits seine Stärke. Andererseits ist die Aktualisierung für die 5. Auflage 2026 nicht überall gelungen.
In der Kommentierung zu § 2 HGO setzt sich der Autor zunächst (und seit mehreren Auflagen) ausführlich mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2009 („Offenbacher Weihnachtsmarkt“)[1] auseinander (Seite 107). Leider wurde die Zeit zwischen der vierten (2021) und fünften (2026) Auflage nicht genutzt, um darauf hinzuweisen, dass das Gericht mittlerweile seine Rechtsprechung revidiert[2] hat.
Zu § 29 HGO wird die Problematik des Sitzzuteilungsverfahrens (d’Hondt-Höchstzahlverfahren, Hare/Niemeyer) angedeutet (Seite 265), ohne jedoch das jüngste Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs[3] zu genau dieser Frage einzuarbeiten. Es hätte dem Kommentar an dieser Stelle eine hohe Aktualität und einen Mehrwert gegeben.
Als drittes Beispiel wird auf Hinweise der Autoren aufmerksam gemacht, die eine Sonderregelung im Rahmen der HGO-Novelle 2025 adressieren wollten (Seite 305). Einerseits hatten sich die Autoren offenkundig mit aktuellen Fragen auseinandergesetzt. Andererseits wird damit eine Möglichkeit angesprochen, die angesichts des Erscheinens des Kommentars im Juli 2026 und einer Befristung der Sonderregelung bis zum 30. September 2025 nicht mehr relevant ist und deshalb den Leser eher irritieren dürfte.
Irritierend ist ebenso der Hinweis zu einrichtbaren Integrations-Kommissionen anstelle des Ausländerbeirats (§ 89 HGO, Seite 507), denn unklar ist, was mit „bereits jetzt“ einzuleitenden Schritten gemeint ist. Wann ist „jetzt“? Erklären lässt sich diese Stelle allenfalls mit einem Relikt der vierten Auflage (2021) und der damaligen Kommunalwahl.
Schade ist überdies, dass die einzelnen Paragraphen gänzlich ohne Randnummern auskommen, was die wissenschaftliche Rezeption zwar nicht unmöglich macht, jedoch erschwert. Dies ist dem Kommentar indes nicht anzulasten, da der Verlag in dieser Kommentar-Reihe grundsätzlich all seine Werke ohne Randnummern veröffentlicht.
4. Fazit und Empfehlung
Der Verfasser dieser Rezension hatte die zweite Auflage (2014) seinerzeit für sein erstes kommunales Mandat als ersten Gesetzeskommentar überhaupt geschenkt bekommen. Über die Jahre war der Kommentar ein wertvoller Begleiter, um kommunalrechtliche Praxisfragen zielgerichtet beantworten zu können. An dieser Stärke hat die fünfte Auflage des von Rauber, Jung, Stein und anderen herausgegebenen Kommentars nichts geändert – im Gegenteil. Der Kommentar verbindet praktische Anwendung mit wissenschaftlichem Anspruch. Er ist damit sowohl für kommunale Mandatsträger als auch Studierende an den Verwaltungshochschulen ebenso wie an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten ein großer Gewinn und empfehlenswert. Die oben beispielhaft genannten Kritikpunkte zeigen lediglich punktuelle Schwächen auf, ändern jedoch nichts am überzeugenden Gesamteindruck.
Angesichts des für einen Gesetzeskommentar günstigen Preises (85 Euro) lohnt sich der Kommentar vor allem für kleinere Gemeinden, die sich teurere – dafür jedoch umfangreichere, vor allem aber über die Zeit aktuellere – Loseblattsammlungen oder Online-Module mit dem Beck’schen Online-Kommentar „Kommunalrecht Hessen“ nicht leisten können.
Soweit sich die Autoren in ihrem Vorwort (Seite 7) freuen, „eine für ein landesrechtliches Werk seltene fünfte Auflage“ erleben zu dürfen, ist zu hoffen, dass spätestens zur nächsten Kommunalwahl im Jahre 2031 die sechste Auflage erscheint, denn der Kommentar bereichert den – sicherlich nicht kleinen – Markt kommunalrechtlicher Werke in Hessen.
David Rauber/Martin Jung/Katrin Stein/Helmut Schmidt/Gerhard Bennemann/Thomas Euler/Tim Ruder/Andreas Stöhr (Hrsg.): Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommentar, 5. Auflage 2026, 774 Seiten, ISBN: 978-3-8293-1985-0, Kommunal- und Schulverlag (KSV Medien), Preis laut Verlag: 85,00 Euro