§ 23 HGO – Ablehnungsgründe
(1) Der Bürger kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die für die Berufung zuständige Stelle.
(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere, wenn der Bürger
- 1. bereits mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde ausübt,
- 2. mindestens acht Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung angehört hat oder sonst ehrenamtlich für die Gemeinde tätig war,
- 3. ein geistliches Amt verwaltet,
- 4. ein öffentliches Amt verwaltet und die Einstellungsbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
- 5. durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortwährend besonders belastet ist,
- 6. mindestens zwei Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen führt,
- 7. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
- 8. anhaltend krank ist,
- 9. mindestens 60 Jahre alt ist.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 787).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 787Ersetzung des Wortes Anstellungsbehörde durch Einstellungsbehörde in Abs. 2 Nr. 4 durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Bürger kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die für die Berufung zuständige Stelle.
(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere, wenn der Bürger
1. bereits mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde ausübt,
2. mindestens acht Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung angehört hat oder sonst ehrenamtlich für die Gemeinde tätig war,
3. ein geistliches Amt verwaltet,
4. ein öffentliches Amt verwaltet und die
AnstellungsbehördeEinstellungsbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,5. durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortwährend besonders belastet ist,
6. mindestens zwei Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen führt,
7. häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
8. anhaltend krank ist,
9. mindestens 60 Jahre alt ist.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 147Neufassung (Erstverkündung).