§ 32 HGO – Passives Wahlrecht

(1) Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2
    Neben dem Wohnsitz gilt auch der dauernde Aufenhalt, eingefügt durch Gesetz vom 01.04.2025.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

    (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

  • Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S. 318
    Änderung der Monatszahl in Abs. 1 Satz 1 von sechs auf drei durch Gesetz vom 07.05.2020.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechsdrei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

    (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2005, S. 150
    Neufassung (Erstverkündung).