§ 36b HGO – Ein-Personen-Fraktion

Hinweis: Diese Vorschrift ist mit Ablauf des 04.04.2025 außer Kraft getreten. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

(1) Entfällt in einer Gemeinde mit bis zu 23 Gemeindevertretern nach dem Wahlergebnis auf eine Partei oder Wählergruppe nur ein Sitz in der Gemeindevertretung, so hat der entsprechende Gemeindevertreter auch dann die Rechte und Pflichten einer Fraktion, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss nach § 36a Abs. 1 kommt (Ein-Personen-Fraktion).

(2) Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Ein-Personen-Fraktion nicht die Bildung eines Akteneinsichtsausschusses nach § 50 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann.

(3) Im Fall der Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands nach § 50 Abs. 2 Satz 4 tritt an die Stelle des Fraktionsvorsitzenden der Gemeindevertreter, der die Ein-Personen-Fraktion bildet.

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2010, S. 119).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2011 letzte Fassung galt bis 04.04.2025 GVBl. 2010, S. 119
    Erstfassung (Erstverkündung). Außer Kraft getreten mit Ablauf des 04.04.2025 durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 2 vom 04.04.2025).