§ 37 HGO – Hinderungsgründe
Gemeindevertreter können nicht sein:
- 1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich
- a) der Gemeinde,
- b) einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,
- c) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,
- d) des Landes, die beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,
- e) des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind,
- 2. leitende Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 319).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 16.05.2020 aktuell GVBl. 2020, S. 319Änderungen durch Gesetz vom 07.05.2020.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichenGemeindevertreter können nicht sein: 1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche
AngestellteArbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich a) der Gemeinde, b) einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist, c) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist, d) des Landes, die beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen, e) des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind, 2. leitendeAngestellteArbeitnehmer einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2005, S. 151Neufassung (Erstverkündung).