§ 38 HGO – Zahl der Gemeindevertreter
(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden
bis zu 3 000 Einwohnern 15
von 3 001 bis zu 5 000 Einwohnern 23
von 5 001 bis zu 10 000 Einwohnern 31
von 10 001 bis zu 25 000 Einwohnern 37
von 25 001 bis zu 50 000 Einwohnern 45
von 50 001 bis zu 100 000 Einwohnern 59
von 100 001 bis zu 250 000 Einwohnern 71
von 250 001 bis zu 500 000 Einwohnern 81
von 500 001 bis zu 1 000 000 Einwohnern 93
über 1 000 000 Einwohnern 105.
(2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. Die Änderung gilt ab der nächsten Wahlzeit.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 5).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 5Streichung der erforderlichen 2/3-Mehrheit bei Änderungen der Mitgliederzahl auf die nächst niedrigere Größe, erfolgt durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern 15 von 3 001 bis zu 5 000 Einwohnern 23 von 5 001 bis zu 10 000 Einwohnern 31 von 10 001 bis zu 25 000 Einwohnern 37 von 25 001 bis zu 50 000 Einwohnern 45 von 50 001 bis zu 100 000 Einwohnern 59 von 100 001 bis zu 250 000 Einwohnern 71 von 250 001 bis zu 500 000 Einwohnern 81 von 500 001 bis zu 1 000 000 Einwohnern 93 über 1 000 000 Einwohnern 105.
(2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. Die Änderung
muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden undgilt ab der nächsten Wahlzeit. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2005, S. 151Neufassung (Erstverkündung).