§ 59 HGO – Teilnahme des Gemeindevorstands

Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Er ist verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung vertreten.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 156 f.).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 156 f.
    Neufassung (Erstverkündung).