§ 8 HGO – Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 144).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 144Neufassung (Erstverkündung).