Bürgerversammlung

Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorsitzende der Gemeindevertretung alle Bürger – und gegebenenfalls nicht-wahlberechtigte Einwohner – zu einer Bürgerversammlung ein. Darin sollen die Teilnehmer über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde informiert werden.

1. Ziele der Bürgerversammlung

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Im Jahr 1976 richtete der Gesetzgeber die Bürgerversammlung ein. Damit wollte er auf das aus seiner Sicht gewachsene kommunalpolitische Interesse in der Bürgerschaft reagieren.[1] Mindestens einmal im Jahr soll die Gemeinde in der Versammlung über wichtige Angelegenheiten informieren, wie § 8a Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) vorschreibt. In den Landkreisen existieren keine Bürgerversammlungen.

2. Themen der Bürgerversammlung

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Die Bürger sollen frühzeitig über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde informiert werden und so die Möglichkeit erhalten, sich einzubringen.

2.1. Wichtige Angelegenheiten

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Fraglich ist, was wichtige Angelegenheiten sind. Dieser Begriff ist abzugrenzen vom Begriff „wichtige Entscheidungen“ aus § 9 HGO.[2] Vielmehr kommen Angelegenheiten infrage, die aus der Sicht des Bürgers von erheblicher Relevanz sein könnten. Dies betrifft alle Aspekte des kommunalen Lebens, in kultureller, ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht.[3] Beispiele sind Planungsvorhaben der Flächennutzung, Stadtentwicklung oder Straßenbau, wesentliche Fragen kommunaler Einrichtungen, Änderungen des Gemeindegebietes oder die Bildung sowie Auflösung von Ortsbezirken.[4] Je nach Thema kann es sinnvoll sein, Berater und Sachverständige hinzuziehen, die Fragen beantworten oder Pläne präsentieren können.

2.2. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises

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Die Angelegenheiten müssen sich auf die Gemeinde beschränken, demzufolge auf den örtlichen Wirkungskreis. Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsrechte für die Angelegenheit einen eigenen Gestaltungsspielraum besitzen.[5] Überörtliche Angelegenheiten, übertragene staatliche Aufgaben und Weisungsaufgaben sind nur dann als Themen für die Bürgerversammlung zulässig, soweit die Gemeinde für sie eigene Mitwirkungsrechte besitzt.[6]

2.3. Tagesordnung

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Der Vorsitzende der Gemeindevertretung (Vorsteher) legt die Themen der Bürgerversammlung fest. Um sie nicht zu überfrachten, dürften pro Versammlung ein bis zwei vorzustellende Themen ausreichen. Anschließend kann den Bürgern eine offene Fragerunde angeboten werden.

3. Teilnehmerkreis der Bürgerversammlung

3.1. Bürger als Haupt-Adressaten

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Die Versammlung richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut an die Bürger der Gemeinde. § 8 HGO definiert den Bürger als denjenigen, der in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz hat und wahlberechtigt ist. Allerdings können nicht-wahlberechtigte Einwohner zur Bürgerversammlung zugelassen werden; vorzugsweise wird dies in der Einladung[7] bereits angekündigt.
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Nicht umfasst vom gesetzlichen Teilnahmerecht sind somit andere Interessierte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes haben. In der Praxis werden jedoch regelmäßig alle Personen zugelassen. Andernfalls müssten von Vorhaben betroffene Unternehmer ausgeschlossen werden, nur weil sie nicht in der Gemeinde leben.[8] Ohnehin findet in der Praxis selten eine Zugangskontrolle statt, obwohl Sinn und Zweck der Norm eine solche Kontrolle gebieten. Verantwortlich ist der Vorsteher.

3.2. Teilnahme durch den Gemeindevorstand

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Gemäß § 8a Abs. 3 Satz 2 HGO nimmt der Gemeindevorstand an der Bürgerversammlung teil. Dies ist nicht nur deklaratorisch. Zwar sind die Mitglieder des Gemeindevorstands ohnehin als Bürger teilnahmeberechtigt. Ziel dieser als Teilnahmepflicht vorgesehenen Regel ist jedoch eine Anwesenheitspflicht, sodass der Gemeindevorstand mit seinem Fachwissen die Bürger umfassend informieren kann.[9] Der Vorsteher allein wäre dazu nicht in der Lage. Gleichwohl ist die Bürgerversammlung in erster Linie ein Format der Gemeindevertretung[10] und nicht des Gemeindevorstands.

3.3. Absprache mit dem Gemeindevorstand

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Eingeladen wird zur Bürgerversammlung durch den Vorsteher im Benehmen mit dem Gemeindevorstand (§ 8a Abs. 2 Satz 1 HGO). Praktisch ist das Benehmen mit dem Vorsitzenden des Gemeindevorstandes herzustellen, demzufolge mit dem Bürgermeister. Der Begriff „im Benehmen“ bedeutet eine Anhörung, damit der Bürgermeister seine terminlichen und gegebenenfalls inhaltliche Vorstellungen einbringen kann. Es ist nicht gleichbedeutend mit einer Willensübereinstimmung;[11] folglich kann der Vorsteher von den Wünschen abweichen. Das Benehmen erfolgt, indem der Gemeindevorstand über den geplanten Termin unterrichtet wird.[12]

3.4. Form der Einladung

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Einzuladen ist durch öffentliche Bekanntmachung spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand. Unzureichend[13] ist eine Einladung per Postwurfsendung. Verstöße gegen die Ladungsvorschriften sind praktisch meist ohne rechtliche Konsequenzen, da die Veranstaltung keine Voraussetzung für weitere Beschlüsse oder Verfahrensschritte ist.[14]

4. Sitzungsleitung

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Nach § 8a Abs. 3 Satz 1 HGO leitet der Vorsteher die Versammlung. Er eröffnet die Versammlung und beendet sie, übt das Hausrecht aus und arbeitet die von ihm festgelegte Tagesordnung ab.[15]

5. Aufnahme der Anregungen

12
Die Gemeindeordnung schreibt nicht vor, ob die Anregungen der Bürger dokumentiert werden müssen. Da es jedoch Sinn und Zweck der Bürgerversammlung ist, die Bürger nicht nur zu informieren, sondern sie einzubinden, sollten die Anregungen dokumentiert werden. Die Verwaltung kann sie sodann für ihr weiteres Vorgehen berücksichtigen.

6. Häufigkeit der Bürgerversammlung

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Das Gesetz schreibt vor, mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abzuhalten. Der Vorsteher muss dieser Pflicht nachkommen, es sei denn, außergewöhnliche Umstände verhindern eine Versammlung. Umgekehrt ist es möglich, mehr als eine Versammlung im Jahr durchzuführen.
14
Bestehen mehrere wichtige, zu erörternde Angelegenheiten und dies ist in einem Termin nicht möglich, kann sogar ein gesetzlicher Zwang für mehr als eine Bürgerversammlung entstehen.[16]

7. Aufsplitterung auf Teile des Gemeindegebietes

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In größeren Gemeinden kann die Bürgerversammlung ausnahmsweise[17] auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden (§ 8a Abs. 1 Satz 2 HGO). Wann die Schwelle zu einer „großen Gemeinde“ überschritten ist, lässt sich zahlenmäßig nicht erfassen. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Bürgerversammlung für das gesamte Gemeindegebiet noch praktikabel ist, oder nicht eher auf mehrere Orte wegen des großen Interesses verteilt werden sollte. Alternativ könnte das Thema einer Bürgerversammlung nur einzelne Ortsbezirke betreffen, sodass es sich anbietet, die Bürgerversammlung auf diese zu beschränken.[18]

8. Erzwingen einer Bürgerversammlung

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Es existiert keine Rechtsgrundlage, um eine Bürgerversammlung zu erzwingen. Allerdings könnte die Gemeindevertretung einen Beschluss verfassen, indem die Einberufung einer Bürgerversammlung gefordert wird; der Vorsitzende der Gemeindevertretung müsste dies sodann gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 HGO umsetzen. Außerdem könnte der Gemeindevorstand zu einer eigenen Informationsveranstaltung einladen.[19]