§ 96 HGO – Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789Übernahme des alten § 114c im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand,
AusgabenAufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
-
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 164Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (3)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Der Begriff „Verpflichtungen“ umfasst alle Maßnahmen, die Aufwendungen oder Auszahlungen zur Folge haben.
Der Gemeindevorstand wird durch die Haushaltsansätze und die im Stellenplan veranschlagten Planstellen zum Eingehen dieser Verpflichtungen ermächtigt.
§ 96 Abs. 1 HGO nimmt keine Funktionsteilung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand vor. Die Gemeindevertretung ist nicht nur Satzungsgeber, sondern hat nach § 9 Abs. 1 HGO auch Exekutivaufgaben und trifft die wichtigen Entscheidungen. Sie ist deshalb berechtigt, sich in der Haushaltssatzung die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen vorzubehalten oder einem Ausschuss zu übertragen. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten sollten in der Haushaltssatzung eindeutige Regelungen getroffen werden.