§ 96 HGO – Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789
    Übernahme des alten § 114c im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, AusgabenAufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

    (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 164
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (3)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 96 HGO ist seither nicht geändert worden.

Der Begriff „Verpflichtungen“ umfasst alle Maßnahmen, die Aufwendungen oder Auszahlungen zur Folge haben.

Der Gemeindevorstand wird durch die Haushaltsansätze und die im Stellenplan veranschlagten Planstellen zum Eingehen dieser Verpflichtungen ermächtigt.

§ 96 Abs. 1 HGO nimmt keine Funktionsteilung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand vor. Die Gemeindevertretung ist nicht nur Satzungsgeber, sondern hat nach § 9 Abs. 1 HGO auch Exekutivaufgaben und trifft die wichtigen Entscheidungen. Sie ist deshalb berechtigt, sich in der Haushaltssatzung die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen vorzubehalten oder einem Ausschuss zu übertragen. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten sollten in der Haushaltssatzung eindeutige Regelungen getroffen werden.