§ 96 HGO – Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789
    Übernahme des alten § 114c im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, AusgabenAufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

    (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 164
    Neufassung (Erstverkündung).