§ 95 HGO – Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. 1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. 2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  3. 3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die entsprechenden Vorschriften für die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(3) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789
    Übernahme des alten § 114b im Wege der Umstellung auf die Doppik. Anpassung der Überschrift von § 114b auf Haushaltsplan. Außerdem weitere Anpassungen. Erfolgt durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

    (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich 1. zuanfallenden erwartendenErträge Einnahmen,und eingehenden Einzahlungen, 2. voraussichtlichentstehenden Aufwendungen und zu leistenden AusgabenAuszahlungen und 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Die entsprechenden Vorschriften überfür die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

    (3) Der Haushaltsplan ist in einen VerwaltungshaushaltErgebnishaushalt und in einen VermögenshaushaltFinanzhaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten, AngestelltenBeamten und ArbeiterArbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 163 f.
    Neufassung (Erstverkündung).