§ 97 HGO – Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.
(3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren der Vorlage bestimmen.
(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt.
(5) Eine Haushaltssatzung ohne genehmigungsbedürftige Teile kann abweichend von Abs. 4 Satz 3 vor Ablauf eines Monats nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde für die dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahre keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert hat.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5In Abs. 3 erhält die Aufsichtsbehörde das Recht, das Verfahren der Vorlage bestimmen zu dürfen, zudem wurde ein neuer Abs. 5 zur vorzeitigen Bekanntmachung bei Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile angefügt; erfolgt durch Gesetz vom 05.02.2026.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.
(3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren der Vorlage bestimmen.
(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt.
(5) Eine Haushaltssatzung ohne genehmigungsbedürftige Teile kann abweichend von Abs. 4 Satz 3 vor Ablauf eines Monats nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde für die dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahre keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert hat.
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Fassung vom 05.04.2025 galt bis 11.02.2026 GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7Anpassungen zur Veröffentlichung der Haushaltssatzung in Abs. 4 Satz 1 durch Gesetz vom 01.04.2025.
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eingefügt gestrichen(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.
(3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan
anmindestenssiebenbisTagenzumöffentlichEndeauszulegen;seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf dieAuslegungVeröffentlichung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. -
Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S.Aufhebung des bisherigen Abs. 2 durch Gesetz vom 07.05.2020 (die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 2 bis 4).
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eingefügt gestrichen(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.(3)(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.(4)(3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.(5)(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. -
Fassung vom 01.01.2019 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2018, S. 65Anpassungen in Abs. 5 zu genehmigungsbedürftigen Teilen durch Gesetz vom 25.04.2018.
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eingefügt gestrichen(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.
(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(5) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige
Teile,Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. -
Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2011, S. 789 f.Übernahme des alten § 114d und zugleich Neufassung des § 97 im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
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eingefügt gestrichen(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich
bekanntzumachen.bekannt zu machen.(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.
(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(5) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung
bekanntzumachen.bekannt zu machen. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 164Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (12)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Stand 27.09.2021: § 97 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 12.02.2026). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.
Die Feststellung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den Gemeindevorstand erfolgt durch Beschlussfassung in einer Sitzung des Gemeindevorstands (§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und § 67 HGO). Über die Regelung von vorgeschalteten Verfahrensabläufen, z.B. innerhalb der Gemeindeverwaltung, die Beteiligung der Einwohner und der in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebe, entscheidet jede Gemeinde selbst.
Die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 HGO umfasst nur die Bestandteile im Sinne des § 1 Abs. 1 GemHVO (Gesamthaushalt, Teilhaushalte, Stellenplan). Hierüber ist insgesamt abzustimmen. Damit wird die Abstimmung über einzelne Positionen nicht ausgeschlossen. Die übrigen Anlagen gemäß § 1 Abs. 5 GemHVO sind nicht Bestandteil der Beschlussfassung.
Über das Haushaltssicherungskonzept und das Investitionsprogramm ist gesondert zu beschließen (§§ 92a und 101 Abs. 3 HGO).
Unter dem Begriff „vorlegen“ ist die Einbringung des Entwurfs in die Gemeindevertretung am Sitzungstag zu verstehen. Wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen mit der Einladung zu der Sitzung den Gemeindevertretern übersandt, ist der Tag des Zugangs bei den Gemeindevertretern für die Bestimmung der Termine nach § 97 Abs. 2 HGO unerheblich.
Den Gemeinden wird empfohlen, den Haushaltsplan im Internet zu veröffentlichen.
Bevor die Haushaltssatzung von der Gemeindevertretung beschlossen wird, soll sie im Finanzausschuss eingehend beraten werden. Die Gemeindevertretung kann den Entwurf der Haushaltssatzung auch anderen Fachausschüssen zur Beratung zuweisen.
Sofern in der Gemeinde Ortsbeiräte bestehen, ist § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO zu beachten. Die Gemeindevertretung sollte das Verfahren der Anhörung der Ortsbeiräte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise regeln.
Die Haushaltssatzung ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Dabei dürfen Daten, die dem Datenschutz oder dem Steuergeheimnis unterliegen, nicht offenbart werden; dies gilt auch für Beratungen in Ausschüssen und Ortsbeiräten. Werden im Rahmen der Beratungen Änderungen an der vom Gemeindevorstand vorgelegten Haushaltssatzung beschlossen, so muss aus dem gefassten Beschluss unzweifelhaft der gewollte Inhalt der Haushaltssatzung, insbesondere die in ihr festzulegenden Kredite und Steuerhebesätze, hervorgehen. Über die Haushaltssatzung und ihre Anlagen ist ein abschließender Beschluss zu fassen. Eine vorgelagerte Teilabstimmung über einzelne Anlagen oder Positionen ist zulässig.
Die beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sie keine genehmigungsbedürftigen Festsetzungen enthält.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 97 Abs. 4 Satz 2 bzw. Satz 3 HGO ist die beschlossene Haushaltssatzung unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass danach der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich ausliegt. Nr. 5 der Hinweise gilt entsprechend.
Die Haushaltssatzung, die keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage, keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Frist kann durch Erklärung der Aufsichtsbehörde, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung bestehen, verkürzt werden.
Wenn die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Festsetzungen enthält, darf sie erst bekannt gemacht werden, wenn die Entscheidung über die Genehmigung aller genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a HGO vorliegt. Die Genehmigung ist im Wortlaut in die Bekanntmachung aufzunehmen. Eine etwaige Begleitverfügung der Aufsichtsbehörde ist nicht bekannt zu machen.