§ 97 HGO – Erlass der Haushaltssatzung

(1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.

(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.

(3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren der Vorlage bestimmen.

(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt.

(5) Eine Haushaltssatzung ohne genehmigungsbedürftige Teile kann abweichend von Abs. 4 Satz 3 vor Ablauf eines Monats nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde für die dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahre keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert hat.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5
    In Abs. 3 erhält die Aufsichtsbehörde das Recht, das Verfahren der Vorlage bestimmen zu dürfen, zudem wurde ein neuer Abs. 5 zur vorzeitigen Bekanntmachung bei Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile angefügt; erfolgt durch Gesetz vom 05.02.2026.
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    eingefügt gestrichen

    (1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.

    (2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.

    (3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren der Vorlage bestimmen.

    (4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt.

    (5) Eine Haushaltssatzung ohne genehmigungsbedürftige Teile kann abweichend von Abs. 4 Satz 3 vor Ablauf eines Monats nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde für die dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahre keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert hat.

  • Fassung vom 05.04.2025 galt bis 11.02.2026 GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7
    Anpassungen zur Veröffentlichung der Haushaltssatzung in Abs. 4 Satz 1 durch Gesetz vom 01.04.2025.
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    (1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.

    (2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.

    (3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

    (4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan anmindestens siebenbis Tagenzum öffentlichEnde auszulegen;seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die AuslegungVeröffentlichung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt.

  • Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S.
    Aufhebung des bisherigen Abs. 2 durch Gesetz vom 07.05.2020 (die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 2 bis 4).
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    eingefügt gestrichen

    (1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.

    (2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.

    (3)(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.

    (4)(3) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

    (5)(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt.

  • Fassung vom 01.01.2019 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2018, S. 65
    Anpassungen in Abs. 5 zu genehmigungsbedürftigen Teilen durch Gesetz vom 25.04.2018.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.

    (2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.

    (3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.

    (4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

    (5) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile,Teile nach § 97a, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen. Sofern die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2011, S. 789 f.
    Übernahme des alten § 114d und zugleich Neufassung des § 97 im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
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    eingefügt gestrichen

    (1) Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf der Haushaltssatzung fest und legt ihn der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.

    (2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.bekannt zu machen.

    (3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertretung eingehend behandelt werden. In der Beratung kann der mit der Verwaltung des Finanzwesens betraute Beigeordnete seine abweichende Auffassung vertreten.

    (4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

    (5) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekanntzumachen.bekannt zu machen.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 164
    Neufassung (Erstverkündung).