§ 97a HGO – Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
- 1. eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
- 2. das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
- 3. den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
- 4. die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
- 5. die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 65).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 65Erstfassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (4)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Der § 97a HGO fasst die genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung in einer Regelung zusammen. Die Genehmigungsanforderungen ergeben sich unter Bezugnahme auf die in § 97a HGO genannten Paragrafen. Die Regelungssystematik, dass nur Teile der Haushaltssatzung genehmigungspflichtig sind, ändert sich dadurch nicht.
Eine gesonderte Genehmigung einzelner genehmigungsbedürftiger Teile nach § 97a HGO kommt grundsätzlich nicht in Betracht (siehe Hinweis Nr. 12 zu § 97 HGO).
Für die Erteilung der Genehmigung nach § 97a Nr. 1 und Nr. 2 HGO wird folgende Formulierung empfohlen:
1. die Abweichung(en) von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach
§ 92 Absatz 5 Nr. 1 HGO für den Ergebnishaushalt und/oder nach § 92
Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr XXXX
der Gemeinde/Stadt ………,
2. in Verbindung mit § 92a Absatz 3 HGO das von der Gemeindevertretung am …. beschlossene Haushaltssicherungskonzept (§ 6 der Haushaltssatzung).