§ 97a HGO – Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

  1. 1. eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
  2. 2. das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
  3. 3. den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
  4. 4. die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
  5. 5. die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 65).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 65
    Erstfassung (Erstverkündung).