§ 97a HGO – Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
- 1. eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
- 2. das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
- 3. den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
- 4. die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
- 5. die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 65).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 65Erstfassung (Erstverkündung).