§ 97a HGO – Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

  1. 1. eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
  2. 2. das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
  3. 3. den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
  4. 4. die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
  5. 5. die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 65).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 65
    Erstfassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (4)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 97a HGO ist seither nicht geändert worden.

Der § 97a HGO fasst die genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung in einer Regelung zusammen. Die Genehmigungsanforderungen ergeben sich unter Bezugnahme auf die in § 97a HGO genannten Paragrafen. Die Regelungssystematik, dass nur Teile der Haushaltssatzung genehmigungspflichtig sind, ändert sich dadurch nicht.

Eine gesonderte Genehmigung einzelner genehmigungsbedürftiger Teile nach § 97a HGO kommt grundsätzlich nicht in Betracht (siehe Hinweis Nr. 12 zu § 97 HGO).

§ 98 HGO bleibt unberührt.

Für die Erteilung der Genehmigung nach § 97a Nr. 1 und Nr. 2 HGO wird folgende Formulierung empfohlen:

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
1. die Abweichung(en) von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach
§ 92 Absatz 5 Nr. 1 HGO für den Ergebnishaushalt und/oder nach § 92
Absatz 5 Nr. 2 HGO
für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr XXXX
der Gemeinde/Stadt ………,
2. in Verbindung mit § 92a Absatz 3 HGO das von der Gemeindevertretung am …. beschlossene Haushaltssicherungskonzept (§ 6 der Haushaltssatzung).