§ 3 KomBetG – Beteiligung bei Rechtsverordnungen
Bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einzelner Ministerinnen oder Minister gilt §2 entsprechend.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 5).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.01.2000 Aktuell GVBl. 2005, S. 5Erstfassung (Erstverkündung).