§ 4 KomBetG – Beteiligung bei Verwaltungsvorschriften
(1) Bei der Vorbereitung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gilt § 2 entsprechend, wenn wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden.
(2) Dies gilt insbesondere bei Verwaltungsvorschriften, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 5).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.01.2000 Aktuell GVBl. 2005, S. 5Erstfassung (Erstverkündung).