§ 106 HGO – Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Sofern der Finanzhaushalt nicht nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 ausgeglichen ist, können Gemeinden auf den geplanten Mindestbestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel nach Satz 2 ganz oder teilweise verzichten.

(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.

(3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn anderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.

(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5
    Angefügter Satz in Abs. 1 zur Situation, dass der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist; erfolgt durch Gesetz vom 05.02.2026.
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    (1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Sofern der Finanzhaushalt nicht nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 ausgeglichen ist, können Gemeinden auf den geplanten Mindestbestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel nach Satz 2 ganz oder teilweise verzichten.

    (2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.

    (3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn anderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.

    (4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.

  • Fassung vom 01.01.2019 galt bis 11.02.2026 GVBl. 2018, S. 65 f.
    Angefügte Sätze in Abs. 1 zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit durch Gesetz vom 25.04.2018.
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    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

    (1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.

    (2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.

    (3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn anderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.

    (4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2011, S. 789 f.
    Übernahme des alten § 114m mit Neufassung der amtlichen Überschrift und Neufassung von Abs. 4 im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

    (2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.

    Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.(3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn andernfallsanderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.

    (4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 166
    Neufassung (Erstverkündung).