§ 106 HGO – Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen
(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Sofern der Finanzhaushalt nicht nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 ausgeglichen ist, können Gemeinden auf den geplanten Mindestbestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel nach Satz 2 ganz oder teilweise verzichten.
(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.
(3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn anderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.
(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5Angefügter Satz in Abs. 1 zur Situation, dass der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist; erfolgt durch Gesetz vom 05.02.2026.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Sofern der Finanzhaushalt nicht nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 ausgeglichen ist, können Gemeinden auf den geplanten Mindestbestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel nach Satz 2 ganz oder teilweise verzichten.
(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.
(3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn anderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.
(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
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Fassung vom 01.01.2019 galt bis 11.02.2026 GVBl. 2018, S. 65 f.Angefügte Sätze in Abs. 1 zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit durch Gesetz vom 25.04.2018.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.
(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.
(3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn anderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.
(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
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Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2011, S. 789 f.Übernahme des alten § 114m mit Neufassung der amtlichen Überschrift und Neufassung von Abs. 4 im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.
Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.(3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wennandernfallsanderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für Aufwendungen, deren Höhe oder Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist, hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 166Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (12)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Stand 27.09.2021: § 106 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 12.02.2026). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.
Die Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit ist erforderlich, damit der Gemeinde nicht zusätzlicher Aufwand entsteht, z. B. in Form von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen.
Die Gemeinde hat den Erhalt bzw. die Bildung von Liquidität anzustreben, beispielsweise um die Zahlungsfähigkeit zu sichern und den Fremdfinanzierungsanteil für Investitionen, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzierungsreihenfolge des § 93 HGO, nachhaltig zu reduzieren.
Die gesetzlich geforderte Liquiditätsreserve soll zum Ausgleich von Schwankungen des Saldos aus der laufenden Verwaltungstätigkeit zur Verfügung stehen und stellt einen Mindestbestand dar. Zum Aufbau der Liquiditätsreserve sind vorrangig Zahlungsmittelüberschüsse aus der laufenden Verwaltungstätigkeit unter Berücksichtigung der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten und der Auszahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse zu verwenden. Der Gemeinde wird empfohlen, vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse darüber hinausgehende Liquidität vorzuhalten.
Der Bestand der Liquiditätsreserve ist zur Vermeidung der Aufnahme von Liquiditätskrediten einzusetzen. Eine Verwendung zur unterjährigen kurzfristigen Vorfinanzierung von Investitionen ist zulässig, soweit die Mittel nicht für Auszahlungen im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit benötigt werden.
Spätestens bis zum 31. Januar hat die Gemeinde der Aufsichtsbehörde über den Stand der liquiden Mittel (ohne Differenzierung ihrer Zweckbindung) zum 31. Dezember des Vorjahres zu berichten.
Sofern der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist, hat die Gemeinde spätestens bis zum 30. April der Aufsichtsbehörde über den Stand der gebundenen Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres zu berichten. Als gebundene Liquidität sind Zahlungsmittel zu verstehen, die im Folgejahr für Investitionsauszahlungen, Sondertilgungen, Auszahlungen für Rückstellungen und Auszahlungen aus zu übertragenden Haushaltsermächtigungen Verwendung finden. Dabei ist anzugeben:
- Bestand der Liquiditätsreserve,
- verbleibende Liquidität.
Für den Bericht an die Aufsichtsbehörde ist das diesen Hinweisen beigefügte Muster 3 zu verwenden. Der Bericht ist der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis zu geben.
Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände können auf die Bildung der Liquiditätsreserve verzichten.
Der Ausgleich von Fehlbeträgen hat Vorrang vor der Ansammlung von Rücklagen. Auf § 25 Abs. 1 bis 4 GemHVO wird hingewiesen.
Sofern die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich eines Fehlbetrages beim ordentlichen Ergebnis verwendet wird, bedarf es keines Ergebnisverwendungsbeschlusses der Gemeindevertretung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich eines Fehlbetrages beim außerordentlichen Ergebnis verwendet wird.
Für die Bildung von Sonderrücklagen im Sinne von § 106 Abs. 2 Satz 2 HGO ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss der Gemeindevertretung erforderlich, sofern die Bildung einer solchen Rücklage dem Grunde nach nicht bereits mit dem Beschluss über den Haushaltsplan oder durch Haushaltsvermerk bestimmt wurde; in diesem Fall ist die Buchung erst nach dem Beschluss im Folgeabschluss vorzunehmen.
Die Bildung von Rückstellungen ist erforderlich, weil Aufwendungen, die in nachfolgenden Haushaltsjahren zu Auszahlungen führen, periodengerecht den Haushaltsjahren zuzuordnen sind, in denen sie wirtschaftlich verursacht werden.
Auf die §§ 22, 23 und 39 GemHVO wird hingewiesen.