§ 105 HGO – Liquiditätskredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) bis zu dem nach Maßgabe des Abs. 2 in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Betrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Liquiditätskredite sollen spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgeführt werden.

(2) Die Gemeinde hat den Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarfsgerecht aufgrund einer dokumentierten Liquiditätsplanung festzusetzen. Die Liquiditätsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Höchstbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten Liquiditätskredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Die Kreditaufnahme erfolgt in Euro.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 65).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 65
    Neufassung des Paragraphen mit neuer amtlicher Überschrift durch Gesetz vom 25.04.2018.
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    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) bis zu dem nach Maßgabe des Abs. 2 in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Betrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Liquiditätskredite sollen spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgeführt werden.

    (2) Die Gemeinde hat den Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarfsgerecht aufgrund einer dokumentierten Liquiditätsplanung festzusetzen. Die Liquiditätsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Höchstbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten Liquiditätskredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

    (3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Die Kreditaufnahme erfolgt in Euro.

  • Fassung vom 01.01.2016 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2015, S. 619
    Angefügte Sätze in Abs. 1 zur Entscheidungsbefugnis durch Gesetz vom 20.12.2015.
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    eingefügt gestrichen

    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 789 f.
    Übernahme des alten § 114l als Abs. 1 und Einfügung eines neuen Abs. 2 im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
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    eingefügt gestrichen

    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer AusgabenAuszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

    (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 166
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (10)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 105 HGO ist seither nicht geändert worden.

Die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten ist nur zulässig, um die rechtzeitige Leistung der Auszahlungen sicherzustellen (Liquiditätssicherung). Daher ist die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten ohne bestehende Zahlungsverpflichtung (Vorratsliquiditätskredit) unzulässig. Vor der Aufnahme von Liquiditätskrediten müssen verfügbare Zahlungsmittelbestände, auch die der Sondervermögen, eingesetzt werden.

Im Gegensatz zu den Krediten nach § 103 HGO sind Liquiditätskredite keine Deckungsmittel und zurückzuzahlen, sobald sie für die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde nicht mehr benötigt werden. Die Rückzahlung von Liquiditätskrediten soll spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres erfolgen (§ 105 Abs. 1 Satz 3 HGO) und geht der außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten vor. Ist eine Rückführung zum Jahresende in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Zwischenfinanzierung Förderprogramme und Investitionen) nicht möglich, hat die Gemeinde die Liquiditätskredite im Folgejahr zurückzuführen.

Die Gemeinden sollten die Anforderung des § 105 Abs. 2 HGO zur bedarfsgerechten Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite unter Verwendung des Musters zur Liquiditätsplanung im Finanzstatusbericht (Muster 20 zu § 60 GemHVO) vornehmen, der auf der Internetseite des HMdIuS unter https://innen.hessen.de/kommunales/kommunale-finanzen/downloads zum Download bereitsteht. Die Liquiditätsplanung ist Grundlage für die Genehmigung des Höchstbetrages. Ein über die Liquiditätsplanung hinausgehender Höchstbetrag ist gesondert nachzuweisen.

Die Aufnahme von Liquiditätskrediten der Gemeinde bei Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften ist nur dann zulässig, soweit in der Haushaltssatzung ein entsprechender Höchstbetrag für Liquiditätskredite berücksichtigt ist.

Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, jedoch ausschließlich zur kurzfristigen Vor- und Zwischenfinanzierung, aufgenommen werden. Dabei hat die Gemeinde zu beachten, dass die Kreditermächtigung befristet ist (§ 103 Abs. 3 HGO). Wenn die Kreditermächtigung erloschen ist, hat die Gemeinde die Kreditaufnahme erneut zu veranschlagen und in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Ein notwendiges Überschreiten des Höchstbetrages der Liquiditätskredite aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere größeren Steuerrückzahlungen oder Finanzbedarfen nach Naturkatastrophen, bedarf der Beschlussfassung der Gemeindevertretung und der Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde. § 98 HGO bleibt unberührt.

Die mit Liquiditätskrediten verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen sind nicht im Haushalt zu veranschlagen. Diese Zahlungsvorgänge werden in der Finanzrechnung als haushaltsunwirksam nachgewiesen (§ 47 Abs. 1 Nr. 35 und 36 GemHVO).

Der Bestand von aufgenommenen Liquiditätskrediten am Stichtag des Jahresabschlusses ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) gemäß § 49 Abs. 4 GemHVO auf der Passivseite unter dem Posten 4.3 anzugeben.

Spätestens bis zum 31. Januar hat die Gemeinde der Aufsichtsbehörde über den Stand der Liquiditätskredite zum 31. Dezember des Vorjahres und deren Verwendung mit Begründung zu berichten. Insbesondere ist darzulegen, aus welchen Gründen die Liquiditätskredite bis zum 31.Dezember des Vorjahres nicht zurückgeführt werden konnten. Hierbei ist auch eine vorläufige Finanzrechnung vorzulegen.

Die Hinweise zu § 103 HGO, ausgenommen Nr. 4, 7 Buchst. b und 8 bis 14 sind auf Liquiditätskredite sinngemäß anzuwenden.