§ 105 HGO – Liquiditätskredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) bis zu dem nach Maßgabe des Abs. 2 in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Betrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Liquiditätskredite sollen spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgeführt werden.

(2) Die Gemeinde hat den Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarfsgerecht aufgrund einer dokumentierten Liquiditätsplanung festzusetzen. Die Liquiditätsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Höchstbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten Liquiditätskredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Die Kreditaufnahme erfolgt in Euro.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 65).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 65
    Neufassung des Paragraphen mit neuer amtlicher Überschrift durch Gesetz vom 25.04.2018.
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    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) bis zu dem nach Maßgabe des Abs. 2 in der Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Betrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Liquiditätskredite sollen spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgeführt werden.

    (2) Die Gemeinde hat den Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarfsgerecht aufgrund einer dokumentierten Liquiditätsplanung festzusetzen. Die Liquiditätsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Höchstbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten Liquiditätskredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

    (3) Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Die Kreditaufnahme erfolgt in Euro.

  • Fassung vom 01.01.2016 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2015, S. 619
    Angefügte Sätze in Abs. 1 zur Entscheidungsbefugnis durch Gesetz vom 20.12.2015.
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    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 789 f.
    Übernahme des alten § 114l als Abs. 1 und Einfügung eines neuen Abs. 2 im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
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    (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer AusgabenAuszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

    (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 166
    Neufassung (Erstverkündung).