§ 107 HGO – Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge, der Einzahlungen, der Aufwendungen oder der Auszahlungen es erfordert, kann der Gemeindevorstand es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789Übernahme des alten § 114n im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichenWenn die Entwicklung der
EinnahmenErträge, der Einzahlungen, der Aufwendungen oderAusgabender Auszahlungen es erfordert, kann der Gemeindevorstand es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oderAusgabenAufwendungen und Auszahlungen geleistet werden. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 166Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (3)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Wenn sich im Verlauf des Haushaltsvollzugs ergibt, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder ein bereits bei der Beschlussfassung über den Haushalt erwarteter Fehlbedarf höher ausfallen wird, kann der Gemeindevorstand anordnen, dass Haushaltsansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommen werden dürfen. Die haushaltswirtschaftliche Sperre kann sich auch auf die Besetzung von Planstellen beziehen.
Der Anordnung von haushaltswirtschaftlichen Sperren wird in der Regel die Vorlage des Entwurfs einer Nachtragssatzung (§ 98 HGO) folgen. Durch die rechtzeitige Sperre von Ansätzen bleibt der Gemeinde ein Spielraum für finanzpolitische Entscheidungen zur Abwendung der negativen Entwicklungen erhalten.
Haushaltswirtschaftliche Sperren enden mit ihrer Aufhebung, spätestens mit dem Ablauf des Haushaltsjahres.