§ 107 HGO – Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge, der Einzahlungen, der Aufwendungen oder der Auszahlungen es erfordert, kann der Gemeindevorstand es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789Übernahme des alten § 114n im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichenWenn die Entwicklung der
EinnahmenErträge, der Einzahlungen, der Aufwendungen oderAusgabender Auszahlungen es erfordert, kann der Gemeindevorstand es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oderAusgabenAufwendungen und Auszahlungen geleistet werden. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 166Neufassung (Erstverkündung).