§ 92 HGO – Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.
(4) Der Haushalt soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
(5) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
- 1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und
- 2. im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
(6) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
- 1. die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und
- 2. in der Finanzrechnung der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
(7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 64 f.).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 64 f.Neufassung der Absätze 4-7 (u. a. Auslegungen für Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung, Einbindung der Hessenkasse, Überschuldungsverbot) durch Gesetz vom 25.04.2018. Das Haushaltssicherungskonzept wurde in den neuen § 92a HGO verlagert.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.
(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn1. der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge mindestens ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen oder(4) Der Haushalt soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
(5) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
2.1. derFehlbedarfErgebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen ErgebnisdesausgeglichenErgebnishaushaltsistundoder derFehlbetragFehlbedarf im ordentlichen Ergebnisder Ergebnisrechnungdurch die Inanspruchnahme von Mitteln derRücklagenRücklagen ausgeglichen werdenkönnen.kann und(5) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn1. der Haushalt trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten beiden Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann oder2. Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind oder3. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge erwartet werden.Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.2. im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
(6) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
1. die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und
2. in der Finanzrechnung der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
(7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden.
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Fassung vom 01.01.2016 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2015, S. 619Neufassung des zweiten Absatzes, neuer dritter Absatz (die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Nummern 4 und 5) durch Gesetz vom 20.12.2025.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.
(2)(3) Die Haushaltswirtschaft istsparsam und wirtschaftlich undnach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.(3)(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn1. der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge mindestens ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen oder
2. der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis der Ergebnisrechnung durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden können.
(4)(5) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn1. der Haushalt trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten beiden Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann oder
2. Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind oder
3. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge erwartet werden.
Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
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Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 789Komplettumstellung auf die Doppik, Auslegungsregelungen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts und Konkretisierungen zum Haushaltssicherungskonzept, vollzogen durch Gesetz vom 16.12.2011.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich und nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung sind die Bestimmungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen des Dritten Titels dieses Abschnitts anzuwenden.(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn
1. der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge mindestens ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen oder
2. der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushalts und der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis der Ergebnisrechnung durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden können.
(4) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
1. der Haushalt trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten beiden Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann oder
2. Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind oder
3. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge erwartet werden.
(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein. Ist der Haushaltsausgleich nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 163Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (10)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gelten nicht nur für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans, sondern auch für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm, die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, die Aufnahme von Krediten, die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten, den Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die Verwaltung des Vermögens (vgl. § 10 HGO).
Die Erwirtschaftung der Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung sowie der Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO, § 92 Abs. 6 Nr. 2 HGO, § 3 Abs. 2 GemHVO) trägt dazu bei, die stetige Aufgabenerfüllung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 HGO) sicherzustellen. Die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung ist nicht nur bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, sondern auf einen längeren mehrjährigen Zeitraum, mindestens aber den Ergebnis- und Finanzplanungszeitraum nach § 101 HGO, zu gewährleisten.
Im Interesse einer nachhaltigen Haushaltswirtschaft sollten die Gemeinden im Finanzhaushalt bzw. in der Finanzrechnung jahresbezogen auch dann einen Einzahlungsüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit anstreben, wenn weder Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung noch an das Sondervermögen Hessenkasse erwirtschaftet werden müssen.
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO bzw. § 92 Abs. 6 Nr. 2 HGO sowie nach § 3 Abs. 2 GemHVO sind vorrangig vor der Einhaltung der Verpflichtung zum Aufbau einer Liquiditätsreserve nach § 106 Abs. 1 Satz. 2 HGO.
Die Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 2 HGO überträgt die Verpflichtung aus § 16 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in das kommunale Haushaltsrecht. Den konjunkturpolitischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen, soweit es die Erfüllung unabweisbarer Aufgaben zulässt.
Die Gemeinde (Gv) hat finanzielle Risiken eigenverantwortlich aufgabenbezogen und zielgerichtet zu minimieren. Zur Sicherstellung der notwendigen Transparenz hat die Gemeinde (Gv) die möglichen Risiken eines Finanzgeschäfts nach Klassen, z. B. geringes Risiko, mittleres Risiko, hohes Risiko, sehr hohes Risiko, zu unterscheiden. Die im Zuge dieser Anforderung notwendige Risikoeinschätzung und Risikoabwägung sind zu dokumentieren. § 92 Abs. 2 Satz 3 HGO enthält ein ausdrückliches Verbot spekulativer Finanzgeschäfte. Gewinnerzielung aus Finanzgeschäften ist keine kommunale Aufgabe.
Die Gemeinden (Gv) bewirtschaften die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Verantwortung. Zinssicherungsgeschäfte sind ausschließlich in Verbindung mit bestehenden Krediten zulässig. Finanzgeschäfte und Zinssicherungsgeschäfte bedürfen keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Die Aufnahme von Krediten und die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten zum Zweck der gewinnbringenden Wiederanlage sind unzulässig.
Kredite der Gemeinde, die kommunalen Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften gewährt werden, sind - wenn sie kommunalen Aufgaben dienen – nicht als Finanzgeschäfte zu bewerten. Ausgeschlossen ist die Weitergabe von aufgenommenen Liquiditätskrediten.
Der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung ist verpflichtend. Dabei sind Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. Ergebnis- und Finanzrechnung jeweils auszugleichen. Rücklagen im Sinne des § 92 HGO sind Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses (Muster 5 Ziffer 1.1 zu § 1 Abs. 5 Nr. 5 GemHVO). Nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Gemeinde trotz äußerster Haushaltsdisziplin bei den Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach objektiver Beurteilung den jahresbezogenen Haushaltsausgleich nicht erreicht, kann hiervon abgewichen werden.