§ 108 HGO – Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Gemeinde hat eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung angemessen ist. Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die zum 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.

(4) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände und Schulden auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 sachgerecht ermittelt worden sind; etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7
    Aufhebung des bisherigen Abs. 5 durch Gesetz vom 01.04.2025.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

    (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

    (3) Die Gemeinde hat eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung angemessen ist. Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die zum 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.

    (4) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände und Schulden auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 sachgerecht ermittelt worden sind; etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen.

    (5) Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Schulden nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für die auf die Vermögensänderung folgende Bilanz. Eine Berichtigung kann letztmalig in der vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Bilanz vorgenommen werden. Vorherige Bilanzen sind nicht zu berichtigen.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2011, S. 789 ff.
    Übernahme des alten § 114o und zugleich Neufassung im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

    (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

    (3) Die Gemeinde hat zum 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendigangemessen ist. Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die erstmals zum 31. Dezember 2009 und danach zum 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.

    (4) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände und Schulden auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 sachgerecht ermittelt worden sind; etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen.

    (5) Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Schulden nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für die auf die Vermögensänderung folgende Bilanz. Eine Berichtigung kann letztmalig in der vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Bilanz vorgenommen werden. Vorherige Bilanzen sind nicht zu berichtigen.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl 2005, S. 167
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (19)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext · dazu 19 frühere

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand 27.09.2021: § 108 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 05.04.2025). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.

Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist an die Erfüllung der kommunalen Aufgaben gebunden. Ein Vermögenserwerb, der nicht dieser Bindung entspricht, ist unzulässig. Eine sachgerechte Bodenbevorratungspolitik in Verbindung mit der Entwicklungsplanung der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen.

Der Begriff „Erwerb“ umfasst neben dem Kauf auch Tausch, Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, wodurch Vermögensgegenstände in das Eigentum der Gemeinde übertragen werden können.

Die Verpflichtung zur pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung der Vermögensgegenstände ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz des § 10 Satz 1 HGO.

Der ordnungsgemäße Nachweis der Vermögensgegenstände erfolgt über die Aktivierung in der Bilanz (§ 108 Abs. 3 HGO) und der zur Aufzeichnung erforderlichen Anlagenbuchhaltung, zu der § 32 Abs. 2 GemHVO verpflichtet.

Der Begriff „Geldanlage“ umfasst die Anlage von im Kassenbestand enthaltenen Zahlungsmitteln bei Instituten der Finanzwirtschaft. Der Grundsatz Sicherheit vor Ertrag gilt auch in Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen, für Geldanlagen gelten deshalb folgende Grundsätze in dieser Reihenfolge:

  • Sicherung des Kapitalstocks
  • Sicherheit des erwirtschafteten Ertrags
  • Angemessenheit des Ertrags.

Vorstehende Grundsätze und der Haushaltsgrundsatz der stetigen Aufgabensicherung schließen Spekulationsgeschäfte aus.

Die Gemeinde bewirtschaftet die Mittel in eigener Verantwortung. Bei längerfristigen und komplexen Anlagen soll sich die Gemeinde fachkundig beraten lassen. Die Beratung ist zu dokumentieren. Eine eigenverantwortliche Verwaltung durch Dritte ist ausgeschlossen.

Es sind nur Anlagen in Euro zulässig.

Die Aufnahme von Fremdmitteln (Krediten oder Liquiditätskrediten) zur Geldanlage ist nicht zulässig.

Beabsichtigt die Gemeinde Anlagen bei Kreditinstituten, die keinem Einlagensicherungs- oder Institutsschutz unterliegen, hat sie sich besonders sorgfältig zu unterrichten. Insbesondere soll das Rating des Kreditinstituts als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Bei Geldanlagen größeren Umfangs kann eine Verteilung auf verschiedene Kreditinstitute und angemessene Mischung und Streuung die Sicherheit erhöhen.

Derzeit ist das Zinsniveau überwiegend negativ. Unter Berücksichtigung von Sicherheit und Verfügbarkeit der Mittel werden Erträge bei kurzfristigen Geldanlagen realistisch kaum zu erzielen sein. Daher sollte die Unterhaltung von Sichteinlagen auf Konten der Deutschen Bundesbank in diesen Fällen in Betracht gezogen werden, sofern keine langfristige Geldanlage möglich ist.

Anmerkung der Redaktion:

Die Zinsen sind in Deutschland mittlerweile nicht mehr negativ, sondern positiv. Im September 2026 hatte die Europäische Zentralbank beispielsweise den Leitzins im Euroraum für 2026 zum zweiten Mal auf 2,5 Prozent erhöht (Quelle: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/ezb-sitzung-leitzins-100.html).

Eine langfristige Geldanlage ist nur dann in Bezug auf den Grundsatz der Verfügbarkeit der Mittel zulässig, wenn die Mittel innerhalb des Finanzplanungszeitraumes zur Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushalts und zur Bildung einer Liquiditätsreserve (sog. Liquiditätspuffer, § 106 Abs. 1 HGO, ab 01. Januar 2019) nicht benötigt werden.

Nach vorstehender Bestimmung verfügbare Mittel können in Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs angelegt werden. Die Investmentfonds dürfen:

  1. a) nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden,
  2. b) nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,
  3. c) nur Standardwerte in angemessener Streuung und Mischung,
  4. d) keine Wandel- und Optionsanleihen und
  5. e) höchstens 30 Prozent Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten.

Die Gemeinde hat für die Geldanlage vor der Einlage Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen (inkl. des erforderlichen Ratings der Gesamt- und Einzelanlage), die Verwaltung der Geldanlagen durch die Gemeinde und regelmäßige Berichtspflichten regeln, zu erlassen. Diese Richtlinien sind von der kommunalen Vertretungskörperschaft zu beschließen.

Die Hinweise Nr. 5 bis 14 gelten auch für Zweckverbände sowie kommunale Eigen- und Beteiligungsgesellschaften, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist.

Die Verfügungsstellung flüssiger Mittel zwischen Gemeinden stellt ein unzulässiges Bankgeschäft dar. Dagegen ist die Weiterleitung flüssiger Mittel im kommunalen Konzern von der Gemeinde an Mehrheitsbeteiligungen und umgekehrt (sog. „Cashpooling“) grundsätzlich zulässig und unterfällt keiner Erlaubnispflicht. Zweckverbände sind hiervon ausgenommen.

Weder die Anlagerichtlinien noch die einzelnen Einlagen der Gemeinde auf Grund der Richtlinie unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Aufsichtsbehörde sind die Anlagerichtlinien zur Kenntnis zu geben.

Die vorgenannten Hinweise Nr. 5 bis 17 ersetzen die Hinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.5.2018 und gelten nur für Geldanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses vorgenommen werden. Bestehende Geldanlagen, die auf der Grundlage der Hinweise vom 29.5.2018 oder der außer Kraft getretenen Anlagenrichtlinie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu kommunalen Anlagegeschäften und derivativen Finanzgeschäften (StAnz. 2009, S. 701) getätigt wurden, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

Auf den 31. Dezember eines jeden Haushaltsjahres ist eine Schlussbilanz aufzustellen, in der die seit dem Beginn des Haushaltsjahres aufgetretenen Veränderungen bei den Vermögensgegenständen und Schulden berücksichtigt werden. Die Schlussbilanz eines Haushaltsjahres ist gleichzeitig die Eröffnungsbilanz des darauf folgenden Haushaltsjahres.

Frühere Hinweise (19)

außer Kraft – für Altfälle

Hinweise des Hessischen Innenministeriums zu Geldanlagen und Einlagensicherung

Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.05.2018, Az. IV 2 – 15 i 03 – 01, StAnz. 27/2018 S. 787 · Amtliche Fassung (PDF)

Außer Kraft seit 27.09.2021. Ersetzt durch den Erlass vom 27.09.2021 – oben wiedergegeben.

Übergangsregel: Hinweise gelten fort für Geldanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Hinweise vom 27.09.2021 getätigt wurden.

Wiedergegeben zur Einordnung von Altfällen; für neue Sachverhalte gelten die Hinweise nicht mehr.

Aus § 108 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ergibt sich die Verpflichtung der Kommune, im Rahmen der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens bei Geldanlagen auf ausreichende Sicherheit zu achten, wobei sie einen angemessenen Ertrag bringen soll. Dabei hat die Kommune finanzielle Risiken zu minimieren; spekulative Finanzgeschäfte sind verboten (§ 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO). Einlagen sind mit § 92 Abs. 2 HGO und § 108 Abs. 2 HGO vereinbar, wenn die Kommunen sicherstellen, dass die Sicherheit Vorrang vor dem möglichen Ertrag hat. Dieser Grundsatz ist auch in Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen zu beachten.

Einlagen von Kommunen werden ab dem 01. Oktober 2017 nicht mehr vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds bei Privatbanken geschützt. Für zum 01. Oktober 2017 bestehende Einlagen gilt ein Bestandsschutz. Die Einlagensicherungsinstrumente der Sparkassen-Finanzgruppe und der Genossenschaftsbanken bieten ebenfalls keinen Schutz für die Einlagen der öffentlichen Hand. Gleichwohl besteht hier durch die Institutssicherung ein geringeres Risiko.

Mit dem Wegfall des Bestandsschutzes sind die Einlagen bei Privatbanken zwar unsicherer geworden. Sie sind aber nicht als spekulativ zu bezeichnen.

Vor diesem Hintergrund werden für die Anlage von liquiden Mitteln der Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise) folgende Hinweise gegeben:

Der Begriff „Geldanlage“ umfasst die Anlage von im Kassenbestand enthaltenen Zahlungsmitteln bei Instituten der Finanzwirtschaft.

Durch eine bedarfsgerechte und vorausschauende Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die angelegten Mittel bei Bedarf zur Verfügung stehen.

Der Grundsatz Sicherheit vor Ertrag gilt auch in Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen, für Geldanlagen gelten deshalb folgende Grundsätze in dieser Reihenfolge:

  • Sicherung des Kapitalstocks
  • Sicherheit des erwirtschafteten Ertrags
  • Angemessenheit des Ertrags

Vorstehende Grundsätze und der Haushaltsgrundsatz der stetigen Aufgabensicherung schließen Spekulationsgeschäfte aus.

Die Kommune bewirtschaftet die Mittel in eigener Verantwortung. Bei längerfristigen und komplexen Anlagen soll sich die Kommune fachkundig beraten lassen. Die Beratung ist zu dokumentieren. Eine eigenverantwortliche Verwaltung durch Dritte ist ausgeschlossen.

Es sind nur Anlagen in Euro zulässig.

Die Aufnahme von Fremdmitteln (Krediten oder Liquiditätskrediten) zur Geldanlage ist nicht zulässig.

Beabsichtigt die Kommune Anlagen bei Kreditinstituten, die keinem Einlagensicherungs- oder Institutsschutz unterliegen, hat sie sich besonders sorgfältig zu unterrichten. Insbesondere soll das Rating des Kreditinstituts als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Bei Geldanlagen größeren Umfangs kann eine Verteilung auf verschiedene Kreditinstitute und angemessene Mischung und Streuung die Sicherheit erhöhen.

Derzeit ist das Zinsniveau überwiegend negativ. Unter Berücksichtigung von Sicherheit und Verfügbarkeit der Mittel werden Erträge bei kurzfristigen Geldanlagen realistisch kaum zu erzielen sein. Daher sollte die Unterhaltung von Sichteinlagen auf Konten der Deutschen Bundesbank in diesen Fällen in Betracht gezogen werden, sofern keine langfristige Geldanlage möglich ist.

Eine langfristige Geldanlage ist nur dann in Bezug auf den Grundsatz der Verfügbarkeit der Mittel zulässig, wenn die Mittel innerhalb des Finanzplanungszeitraumes zur Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushalts und zur Bildung einer Liquiditätsrücklage (sog. Liquiditätspuffer, § 106 Abs. 1 HGO, ab 01.01.2019) nicht benötigt werden.

Nach vorstehender Bestimmung verfügbare Mittel können in Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Investmentmodernisierungsgesetzes angelegt werden. Die Investmentfonds dürfen:

  1. a) nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden,
  2. b) nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,
  3. c) nur Standardwerte in angemessener Streuung und Mischung,
  4. d) keine Wandel- und Optionsanleihen und
  5. e) höchstens 30 Prozent Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten.

Die Kommune hat für die Geldanlage vor der Einlage Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen (inkl. des erforderlichen Ratings der Gesamt- und Einzelanlage), die Verwaltung der Geldanlagen durch die Kommune und regelmäßige Berichtspflichten regeln, zu erlassen. Diese Richtlinien sind von der kommunalen Vertretungskörperschaft zu beschließen.

Die Hinweise gelten auch für kommunale Eigen- und Beteiligungsgesellschaften, an denen die Kommune mehrheitlich beteiligt ist.

Die Verfügungsstellung flüssiger Mittel zwischen Kommunen stellt ein unzulässiges Bankgeschäft dar. Dagegen ist die Weiterleitung flüssiger Mittel im kommunalen Konzern von der Kommune an Mehrheitsbeteiligungen und umgekehrt (sog. „Cashpooling“) grundsätzlich zulässig und unterfällt keiner Erlaubnispflicht.

Weder die Anlagerichtlinien noch die einzelnen Einlagen der Kommune auf Grund der Richtlinie unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Aufsichtsbehörde sind die Anlagerichtlinien zur Kenntnis zu geben.

Die Hinweise Nr. 5-7 zu § 108 HGO werden durch diese Hinweise ersetzt.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nur für Geldanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses vorgenommen werden. Bestehende Geldanlagen, die auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Anlagenrichtlinie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu kommunalen Anlagegeschäften und derivativen Finanzgeschäften (StAnz. 2009, S. 701) getätigt wurden, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.