§ 109 HGO – Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes.

(3) Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im öffentlichen Interesse zulässig. Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2 entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung mitzuteilen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789 ff.).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789 ff.
    Übernahme des alten § 114p und zugleich Neufassung im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

    (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes.

    (3) Ausnahmen von dem Gebot des vollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2 sind im öffentlichen Interesse zulässig. Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2 entscheidet der Gemeindevorstand; die Entscheidung ist der Gemeindevertretung mitzuteilen.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 167
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (5)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 109 HGO ist seither nicht geändert worden.

Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, dürfen nicht veräußert werden, weil sonst die Erfüllung der Aufgabe nicht möglich wäre.

Es entspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn die Gemeinde nicht benötigtes Vermögen grundsätzlich veräußert. Damit entfallen die Kosten der Bewirtschaftung des Vermögensgegenstandes und mit dem erzielten Erlös kann die Gemeinde den Erwerb von neuen erforderlichen Vermögensgegenständen finanzieren oder Kredite zurückzahlen.

Die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem vollen Wert, d. h. in der Regel unter dem am Markt erzielbaren Verkaufspreis, und die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes zu einem unter dem Marktwert liegenden Entgelt sind nur im öffentlichen Interesse zulässig. Dies kann bei der Förderung des Wohnungsbaus, bei der Förderung sozialer und kultureller Einrichtungen aber auch bei städtebaulichen Entwicklungen der Fall sein. Die Gemeinde hat abzuwägen, ob z. B. das öffentliche Interesse an der Förderung der Errichtung eines Pflegeheimes das fiskalpolitische Interesse an der Erzielung eines marktgerechten Verkaufspreises überwiegt und dies zu dokumentieren.

Die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert an ein Unternehmen kann eine Beihilfe i. S. der EU-rechtlichen Vorschriften sein und der Notifizierungspflicht unterliegen. Auf die Mitteilung der Kommission betr. Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand vom 10. Juli 1997 (ABL 97/C 209/03) wird hingewiesen.

Beim Verkauf von Grundstücken an Einwohner zu einem geringeren Preis (sog. Einheimischenmodelle) kann aus Sicht der EU-Kommission eine verdeckte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten vorliegen, die nur durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen sei. Entsprechende Vorhaben müssen dem EU-Recht entsprechen. Dies hat die Gemeinde in eigener Zuständigkeit zu prüfen.