§ 112a HGO – Gesamtabschluss

Hinweis: Diese Vorschrift ist mit Ablauf des 05.04.2025 außer Kraft getreten. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen

  1. 1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. 2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  3. 3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  4. 4. der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  5. 5. der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,
  6. 6. der Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird.

(2) Die Gemeinde hat spätestens die zum 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang nach § 112 Abs. 4 Nr. 1 beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Abs. 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach § 112 Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.

(3) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.

(4) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung in die Zusammenfassung nach Abs. 2 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 2 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

(5) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.

(6) Der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse zu unterrichten.

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 320 f.).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 16.05.2020 letzte Fassung galt bis 05.04.2025 GVBl. 2020, S. 320 f.
    Erstfassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (5)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 112a HGO ist seither nicht geändert worden.

Der Gesamtabschluss ist erstmals auf den 31. Dezember 2021 aufzustellen. Auf die §§ 53 bis 55 GemHVO und Hinweise zu §§ 53 bis 55 GemHVO wird verwiesen.

Der Gemeindevorstand soll die Gesamtabschlüsse innerhalb der in § 112a Abs. 6 HGO genannten Frist aufstellen. Die Gesamtabschlüsse sind unter dem Datum des Beschlusses durch den Bürgermeister oder den für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten Beigeordneten zu unterschreiben; die Unterschrift soll unter dem Anhang zum Gesamtabschluss erfolgen. Für den Bericht zum Gesamtabschluss gilt Satz 1 entsprechend.

Der Bericht zum Gesamtabschluss nach § 112a Abs. 5 Satz 1 HGO ist in § 55 GemHVO näher beschrieben.

Die Gemeindevertretung ist unverzüglich nach Aufstellung des Gesamtabschlusses über die wesentlichen Ergebnisse zu unterrichten.

Auf den 31. Dezember 2021 aufgestellte Gesamtabschlüsse sind nach § 128 Abs. 1 HGO durch das Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. Vorherige Gesamtabschlüsse müssen von den Rechnungsprüfungsämtern nicht geprüft werden, wenn entsprechende Prüfungsaufträge von den Gemeinden zurückgezogen worden sind.