§ 113 HGO – Vorlage an Gemeindevertretung
Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt (§ 128) legt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789Übernahme des alten § 114t im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichenNach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt (§ 128) legt der Gemeindevorstand
diedenRechnungJahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 168Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (4)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Es ist Aufgabe des Gemeindevorstandes, die Abschlüsse mit den Schlussberichten des Rechnungsprüfungsamtes über deren Prüfung der Gemeindevertretung vorzulegen. Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht befugt, seinen Schlussbericht unmittelbar der Gemeindevertretung vorzulegen.
Der Rechenschaftsbericht (§ 112 Abs. 3 HGO) und der Bericht nach § 112a Abs. 5 HGO erläutern die Abschlüsse und sind der Gemeindevertretung mit den Abschlüssen vorzulegen.
Mit Wirkung zum 05.04.2025 ist § 112a HGO außer Kraft getreten.
Der Gemeindevorstand kann zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme verfassen und der Gemeindevertretung vorlegen.
Die Gemeindevertretung kann vom Rechnungsprüfungsamt unmittelbare Auskünfte verlangen (§ 130 Abs. 2 HGO). Hierfür ist ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich; für einzelne Fragen eines Gemeindevertreters an das Rechnungsprüfungsamt besteht seitens des Rechnungsprüfungsamtes keine Auskunftspflicht. Das Auskunftsrecht nach Satz 1 schließt auch ein unmittelbares Rederecht der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes zu dem betreffenden Punkt in der Sitzung der Gemeindevertretung ein.