§ 112b HGO – Befreiung vom Gesamtabschluss
(1) Eine Gemeinde mit weniger als 20 000 Einwohnern ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit.
(2) Eine Gemeinde zwischen 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme der nach § 112a Abs. 4 Satz 1 voll zu konsolidierenden Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 Prozent der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme sowohl für das Jahr der Aufstellung als auch für das Vorjahr nicht übersteigt.
(3) Der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.
(4) Macht eine Gemeinde von der Befreiung nach Abs. 1 oder 2 Gebrauch, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichts nach § 123a davon unberührt. Der Beteiligungsbericht muss in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich Angaben über die Aufgabenträger in § 112a Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 enthalten.
Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 321).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 16.05.2020 letzte Fassung galt bis 05.04.2025 GVBl. 2020, S. 321Erstfassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (5)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 112b Abs. 1 HGO oder § 112b Abs. 2 HGO ist von der Gemeinde zu jedem Abschlussstichtag zu beurteilen.
Für die im Rahmen der Prüfung des § 112b Abs. 1 und § 112b Abs. 2 HGO zu bestimmende Einwohnerzahl ist die letzte vom Statistischen Landesamt veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgeblich.
Auch bei Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern, die nach § 112b Abs. 1 HGO von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit sind, bedarf nach § 112b Abs. 3 HGO der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung.
Der Beschluss über den Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses kann befristet oder unbefristet gefasst werden.
Die Aufsichtsbehörde und das Rechnungsprüfungsamt sind über den Verzicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses zu informieren.