§ 114o HGO – Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze

Hinweis: Diese Vorschrift ist mit Ablauf des 23.12.2011 außer Kraft getreten. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

Für den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen und für die Wertansätze in der Bilanz gilt § 108 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eröffnungsbilanz und die erstmalige Schlussbilanz auch zu einem jeweils früheren Zeitpunkt aufgestellt werden können.

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 171).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 171
    Erstfassung (Erstverkündung).