§ 114p HGO – Veräußerung von Vermögen
Hinweis: Diese Vorschrift ist
mit Ablauf des 23.12.2011 außer Kraft getreten.
Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr.
Zur Übersicht HGO →
Für die Veräußerung von Vermögen gilt § 109 entsprechend.
Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 171).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 171Erstfassung (Erstverkündung).