§ 114t HGO – Vorlage an Gemeindevertretung

Hinweis: Diese Vorschrift ist mit Ablauf des 23.12.2011 außer Kraft getreten. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt (§ 128) legt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 172).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 172
    Erstfassung (Erstverkündung).