§ 129 HGO – Rechnungsprüfungsamt

Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, andere Gemeinden können es einrichten. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. In Gemeinden, für die kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Zum Ausgleich der Kosten, die dem Landkreis durch diese Prüfungstätigkeit entstehen, können Prüfungsgebühren erhoben werden.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 312).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 16.05.2020 aktuell GVBl. 2020, S. 312
    Ersetzung der Angabe „Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern“ durch die Wörter „Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte“, erfolgt durch Gesetz vom 07.05.2020.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Gemeinden mit mehr alsKreisfreie 50Städte 000und EinwohnernSonderstatus-Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, andere Gemeinden können es einrichten. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. In Gemeinden, für die kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Zum Ausgleich der Kosten, die dem Landkreis durch diese Prüfungstätigkeit entstehen, können Prüfungsgebühren erhoben werden.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2011, S. 794
    Angefügter Satz nach Satz 1 durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, andere Gemeinden können es einrichten. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. In Gemeinden, für die kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Zum Ausgleich der Kosten, die dem Landkreis durch diese Prüfungstätigkeit entstehen, können Prüfungsgebühren erhoben werden.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 177
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (6)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 129 HGO ist seither nicht geändert worden.

Die Pflicht der Landkreise zur Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes ist in § 52 Abs. 2 HKO, die des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in § 16 Abs. 2 LWV-Gesetz bestimmt.

Die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes durch Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern ist nicht an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden, jedoch muss der allgemeine Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gewahrt sein. Das bedeutet insbesondere, dass die Kosten des Rechnungsprüfungsamtes in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen stehen müssen.

Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes durch mehrere Gemeinden stehen die Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem „Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)“ zur Verfügung. Bei der Entscheidung über die Einrichtung einer gemeinsamen Prüfungseinrichtung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Eine gemeinsame Prüfungseinrichtung hat alle in § 131 HGO genannten Aufgaben zu erfüllen.

Zu den Kosten, die dem Landkreis durch die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben nach § 129 Satz 4 HGO entstehen und durch die Erhebung von Prüfungsgebühren ausgeglichen werden können, gehören auch die für die notwendige Beiziehung von externen Sachverständigen entstehenden Kosten.

In den Fällen des § 129 Satz 3 HGO hat das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises alle in § 131 HGO genannten Aufgaben zu erfüllen.

Im Rahmen ihrer Organisationshoheit kann die Gemeinde für das Rechnungsprüfungsamt auch eine andere Bezeichnung festlegen. Es muss dann in geeigneter Form kenntlich gemacht werden, dass diese Organisationseinheit die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes im Sinne der HGO wahrnimmt.