§ 133 HGO – Zulassung von Ausnahmen

Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann im Interesse der Weiterentwicklung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens im Einzelfall von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, den Jahresabschluss, die örtliche Rechnungsprüfung, zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit und zur Buchführung sowie zu anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen, Ausnahmen zulassen. Dies gilt auch für die nach § 154 erlassenen Regelungen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl 2005, S. 178).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl 2005, S. 178
    Neufassung (Erstverkündung).