§ 30 HGO – Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
  2. 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3. seit mindestens sechs Woche in der Gemeinde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81).

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Beigeordnete und Landräte sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts mit dem Amtsantritt in der Gemeinde wahlberechtigt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2
    Neben dem Wohnsitz gilt auch der dauernde Aufenhalt, eingefügt durch Gesetz vom 01.04.2025.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und 3. seit mindestens sechs Woche in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat;oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

    (2) Hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Beigeordnete und Landräte sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts mit dem Amtsantritt in der Gemeinde wahlberechtigt.

  • Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S. 318
    Anpassung des Mindestzeitraums für den Wohnsitz von drei Monaten auf sechs Wochen durch Gesetz vom 07.05.2020.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und 3. seit mindestens dreisechs MonatenWoche in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

    (2) Hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Beigeordnete und Landräte sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt in der Gemeinde wahlberechtigt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2005, S. 149
    Neufassung (Erstverkündung).