§ 31 HGO – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2019, S. 310).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 12.11.2019 aktuell GVBl. 2019, S. 310
    Vereinfachung des Paragraphen durch Gesetz vom 30.10.2019.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Nicht wahlberechtigt ist, 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt.

    Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 11.11.2019 GVBl. 2005, S. 149 f.
    Neufassung (Erstverkündung).