§ 45 HGO – Amtsbezeichnung

(1) In kreisfreien und Sonderstatus-Städten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Wird der Sonderstatus aberkannt, führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen weiter, im Falle ihrer erneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten.

(2) In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.

(3) Im Übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 319).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 16.05.2020 aktuell GVBl. 2020, S. 319
    Neufassung von Absatz 1 durch Gesetz vom 07.05.2020.
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    eingefügt gestrichen

    (1) In Gemeinden mit mehr als 50kreisfreien 000und EinwohnernSonderstatus-Städten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45 000 Einwohnern nicht unterschritten wird. Auch bei einemWird Unterschreitender dieserSonderstatus Einwohnerzahlaberkannt, führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer erneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten.

    (2) In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.

    (3) Im Übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.

  • Fassung vom 10.04.2015 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2015, S. 159
    Neufassung von Absatz 1 Satz 3 zur Weiterführung der Amtsbezeichnung bei Unterschreiten der Einwohnerzahl, durch Gesetz vom 28.03.2015.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) In Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45 000 Einwohnern nicht unterschritten wird. Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer Wiederwahl auch für die Dauer weiterer Amtszeiten; einer Wiederwahl steht eine erneuteerneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit gleich.auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten.

    (2) In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.

    (3) Im Übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 09.04.2015 GVBl. 2005, S. 153
    Neufassung (Erstverkündung).