Beigeordneter

Ein Beigeordneter ist ein haupt- oder ehrenamtliches Mitglied im Gemeindevorstand. Ehrenamtlichen Beigeordneten kann, hauptamtlichen Beigeordneten muss ein eigenes Dezernat zugewiesen werden. Der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters ist der Erste Beigeordnete.

1. Rechtliche Einordnung

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Der Beigeordnete ist ein dem Bürgermeister beigeordneter Wahlbeamter. Er erlangt seine Dienststellung folglich durch eine demokratische Wahl, die seine Berufung in ein Beamtenverhältnis begründet. Er gehört als vollwertiges Mitglied dem Gemeindevorstand an.
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Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 47 Hessische Gemeindeordnung [HGO]). Damit hat er eine besondere Stellung unter den Beigeordneten. Tätig wird er jedoch nur dann, wenn der Bürgermeister verhindert ist – etwa durch Krankheit oder Urlaub.

1.1. Begrifflichkeiten

1.1.1. Situation in Städten

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In Städten führt der Beigeordnete die Amtsbezeichnung Stadtrat, demnach der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters die Amtsbezeichnung Erster Stadtrat (§ 45 HGO). Eine Besonderheit gibt es in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten: Da dort der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt, wird der Erste Stadtrat als Bürgermeister bezeichnet; einen „Ersten Stadtrat“ gibt es dort folglich nicht. Aus der Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ übernimmt in dieser Konstellation der Amtsinhaber jedoch nicht die Aufgaben, die der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung in allen übrigen kreisangehörigen Gemeinden besitzt. Insoweit kann diese Amtsbezeichnung aus der Sicht des Verfassers in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten als unglücklich gewertet werden.

1.1.2. Situation in Landkreisen

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In Landkreisen trägt der Beigeordnete die Amtsbezeichnung Kreisbeigeordneter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Hessische Landkreisordnung). Der allgemeine Vertreter des Landrats heißt Erster Kreisbeigeordneter. Sie alle gehören dem Kreisausschuss an, dem Pendant des Gemeindevorstandes im Landkreis. Das Verfahren in den Landkreisen entspricht dem in den Gemeinden.

1.2. Exklusivität des Amtes

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Wer Beigeordneter ist, kann nicht zugleich Mitglied der Gemeindevertretung oder des Kreistags sein. Mit der Berufung in ein Wahlamt müssen sie daher aus diesen Gremien ausscheiden. Ein Kreistagsmitglied, das in einer Gemeinde zum Beigeordneten berufen wird, kann sein Mandat jedoch behalten. Entsprechendes gilt umgekehrt für einen Kreisbeigeordneten, der in seiner Heimatgemeinde Gemeindevertreter sein darf.

1.3. Unterscheidung zwischen Haupt- und Ehrenamt

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Zu unterscheiden ist ferner zwischen haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten. Hauptamtliche werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 6 Hessisches Beamtengesetz [HBG]) berufen, Ehrenamtliche in ein Ehrenbeamtenverhältnis (§ 5 HBG). Beigeordnete sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 HGO grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Jede Gemeinde muss mindestens zwei Beigeordnete bestellen, eine höhere Anzahl kann in der Hauptsatzung festgelegt werden. Dort ist auch zu bestimmen, ob und wie viele Beigeordnete hauptamtlich tätig werden. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf jedoch die der ehrenamtlichen nicht übersteigen.

1.4. Befangenheit

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Ein Beigeordneter darf in eigener Sache weder beratend noch entscheidend an Angelegenheiten mitwirken (§ 25 HGO). Befangen kann ein Beigeordneter auch sein, sofern eine Angelegenheit ein Familienmitglied betrifft. Keine Befangenheit besteht indes, sofern ein Beigeordneter allein aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer beruflichen oder sozialen Gruppe betroffen sein sollte. Typische Fälle von Befangenheit sind bspw. Grundstücksangelegenheiten, von denen ein Beigeordneter profitiert oder negativ tangiert wird.
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Die Befangenheit besteht nicht nur in den Sitzungen des Gemeindevorstands. Nimmt ein Beigeordneter an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil, wirkt er beratend mit.[1] Dass er sich in der Regel nicht selbst zu Wort meldet, spielt hierfür keine Rolle.
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Ist ein Beigeordneter demzufolge befangen, muss er während der Beratung und Abstimmung den Sitzungssaal verlassen. Anderes gilt lediglich dann, wenn ein Beigeordneter im Gemeindevorstand durch eine Wahl oder Abberufung betroffen ist. Sodann ist es zwar empfehlenswert, während der Aussprache den Sitzungsraum zu verlassen,[2] im Übrigen kann er jedoch an der Stimmabgabe uneingeschränkt teilnehmen.

2. Beamtenrechtliche Pflichten

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Für alle Beigeordneten gelten die beamtenrechtlichen Pflichten und Rechte, im Besonderen die Verfassungstreuepflicht, die Neutralitätspflicht als auch die allgemeine Wohlverhaltenspflicht. Während für direkt gewählte Bürgermeister die Neutralitätspflicht (politische Neutralität) eingeschränkt ist, gilt sie für ehrenamtliche Beigeordnete absolut und für solche mit Dezernat oder hauptamtliche Beigeordnete weitgehend absolut. Hauptamtliche Beigeordnete verwalten stets ein Dezernat und verfügen somit über einen unmittelbaren Zugriff auf die Verwaltung. Dezernenten muss es aus ihrem Amt heraus innerhalb ihres Aufgabengebiets möglich sein, sich öffentlich (auch politisch) sachlich äußern und Positionen einnehmen zu dürfen.[3]
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Ein allgemeines politisches Äußerungsrecht scheidet selbst für den Ersten Beigeordneten aus. Er ist kein „Vize-Bürgermeister“, wie er öffentlich mitunter bezeichnet wird. Vielmehr vertritt er lediglich den Bürgermeister, wenn dieser verhindert ist. Zwar tritt er dann grundsätzlich in alle Befugnisse des Bürgermeisters ein;[4] daraus lässt sich jedoch kein Recht ableiten, er wäre als „Nummer zwei“ generell für alle Fragen verantwortlich und könnte sich dazu äußern.

3. Aufgaben und Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten

3.1. Auswahl und Wahl

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Möchte die Gemeinde eine Beigeordnetenstelle hauptamtlich besetzen, muss sie dies nicht nur in der Hauptsatzung festlegen, sondern die Wahl vorbereiten (§ 42 HGO).

3.1.1. Wahlvorbereitungsausschuss

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Hierzu ist ein Wahlvorbereitungsausschuss zu bilden. Er besteht entweder aus nach dem Verhältnis der Fraktionen zu benennenden oder durch die Gemeindevertretung zu wählenden Ausschussmitglieder und ihre persönlichen Stellvertreter. Anders als in den anderen Ausschüssen können sich Fraktionsmitglieder demzufolge nicht beliebig vertreten.
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Die Sitzungen sind nichtöffentlich und vertraulich[5]. An ihnen dürfen weder andere Gemeindevertreter noch Beigeordnete teilnehmen. Entfällt auf eine Fraktion rechnerisch keinen Sitz im Wahlvorbereitungsausschuss, kann ein Vertreter der Fraktion beratend an den Sitzungen teilnehmen[6].
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Hauptaufgabe des Ausschusses ist es, eine öffentliche Stellenausschreibung für die Beigeordnetenstelle zu fertigen, anschließend die Bewerbungen zu sichten, gegebenenfalls Bewerber einzuladen und, sofern er möchte, abschließend eine Wahlempfehlung an die Gemeindevertretung, mindestens einen Bericht zu geben. Entschließt sich der Ausschuss dazu, Bewerber einzuladen, sollte dieses Angebot allen Personen gemacht werden, die ihre Bewerbung eingereicht haben.
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Mit einfacher Mehrheit kann die Gemeindevertretung beschließen, auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten.
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Anders als bei der Auswahl der auf Probe, Lebenszeit oder Widerruf zu ernennenden Beamten, ist die inhaltliche Kontrolle bei Wahlbeamten den Gerichten entzogen. Hier beruht die Auswahlentscheidung auf einem Akt demokratischer Willensbildung, der keiner Begründung bedarf.[7] Vielmehr prüfen Gerichte allein, ob die Verfahren formal korrekt verliefen.

3.1.2. Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter

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Soll ein hauptamtlicher Beigeordneter wiedergewählt werden, entfällt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 8 HGO die Wahlvorbereitung. Die Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ende seiner regulären Amtszeit möglich.

3.1.3. Wahl in der Gemeindevertretung

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Wahlvorschläge für Beigeordnete können auch noch in der Sitzung der Gemeindevertretung eingebracht werden. Sie entscheidet anschließend in einer geheimen Wahl. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht.

3.1.4. Amtszeit

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Die Amtszeit hauptamtlicher Beigeordneter beträgt sechs Jahre. Somit treten praktisch regelmäßig Situationen auf, wonach die Mehrheit einer vorherigen Gemeindevertretung einen hauptamtlichen Beigeordneten gewählt hat, der sich in einer neuen Gemeindevertretung nach der Kommunalwahl keiner Mehrheit mehr sicher ist.

3.2. Möglichkeiten der Abwahl

3.2.1. Vereinfachte Abwahl in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten

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Hierfür sieht die HGO in § 76 Abs. 2 zumindest in kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten die Option einer Abwahl mit einfacher Mehrheit vor – beschränkt auf die ersten sechs Monate nach Beginn der neuen Wahlzeit. Gerade in den genannten Städten ist die Anzahl hauptamtlicher Beigeordneter groß; die Stadt Frankfurt am Main allein hat in der Wahlperiode 2021-2026 elf gewählt[8]. Damit soll diesen Städten ermöglicht werden, nach der Kommunalwahl alle Beigeordneten nach Vorstellungen der neuen Mehrheit zu besetzen. Weshalb dieses Recht nicht allen Gemeinden gewährt wird, ist unklar[9].

3.2.2. Situation in kreisangehörigen Gemeinden

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In den übrigen Gemeinden muss der Antrag auf Abwahl von der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder in der Gemeindevertretung gestellt und dieser sodann von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl beschlossen werden. Damit gelten für sie deutlich höhere Anforderungen.

3.2.3. Formelle Voraussetzungen

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Unabhängig davon, ob kreisfrei, kreisangehörig oder Sonderstatusstadt: In allen Gemeinden ist ein hauptamtlicher Beigeordneter erst dann abgewählt, wenn die Abberufungsabstimmung frühestens nach vier Wochen erfolgreich wiederholt wird. Mit Ablauf des Tages der zweiten erfolgreichen Abstimmung ist der Beigeordnete abgewählt. Erst anschließend kann ein Nachfolger gewählt werden.
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Sollen in einer Sitzung mehrere Beigeordnete parallel abgewählt werden, ist dies jeweils separat in der Tagesordnung aufzunehmen und jeweils einzeln abzustimmen. Andernfalls wäre die Abstimmung ungültig.[10]

3.3. Aufgabenfeld

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Hauptamtliche Beigeordnete haben einen Anspruch auf eine amtsangemessene Verwendung.[11] Ihnen ist deshalb durch den Bürgermeister stets ein Dezernat zuzuweisen. In der Praxis sind die Beigeordneten zuständig für einzelne Ämter, Fachbereiche oder Referate innerhalb der Verwaltung, die sie selbstständig betreuen und Entscheidungen treffen dürfen, in den Grenzen der Beschlüsse von Gemeindevertretung sowie Gemeindevorstand.
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Amtsangemessen bedeutet, dass der Beigeordnete ein Aufgabengebiet erhält, das ihm in Verhältnis zur Finanzkraft und Mitarbeiterzahl der Gemeinde einen eigenen politischen Gestaltungsraum gewährt. Nicht angemessen wäre es, wenn der Bürgermeister die Zuständigkeit für nahezu alle Ämter mit insgesamt 95 Mitarbeitenden behält, während dem hauptamtlichen Beigeordneten lediglich fünf Mitarbeitende unterstellt werden. Diese wären zudem mit Aufgaben betraut, die kaum Entscheidungsspielraum lassen und sich im Wesentlichen auf die formale Umsetzung bestehender Vorgaben beschränken.

4. Aufgaben und Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten

4.1. Amtszeit

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Ehrenamtliche Beigeordnete sind an die Wahlzeit der Gemeindevertretung gekoppelt und werden somit alle fünf Jahre neu durch sie gewählt (§ 39a HGO). Um die geordnete Fortführung der Verwaltung zu sichern, bleiben die Beigeordneten jedoch so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten (§ 41 HGO).

4.2. Wahlprozess und Wahlvorschläge

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Gewählt wird nach der Verhältniswahl. Entscheidend sind hierbei jedoch nicht die Größen der Fraktionen, sondern wie viele Stimmen in der geheimen Wahl über die ehrenamtlichen Beigeordneten einzelne Wahlvorschläge erhielten. In der Praxis stammen die Wahlvorschläge gleichwohl von Fraktionen, wobei rechtlich nichts dagegen spräche, wenn mehrere Fraktionen gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Die Wahlvorschläge sollten so viele Personen umfassen, dass auch beim Ausscheiden gewählter Beigeordnete ausreichend Personen nachrücken können.

4.3. Aufgabengebiet

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Ehrenamtliche Beigeordnete sind gleichberechtigte Mitglieder des Gemeindevorstands. Sie können bei Verhinderung des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten die Gemeinde bei öffentlichen Terminen vertreten; gerade in Gemeinden mit vielen parallel stattfindenden Veranstaltungen ist dies üblich.
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Sollen Erklärungen die Gemeinde rechtsverbindlich verpflichten, setzt dies die Unterschrift des Bürgermeisters oder des Ersten Beigeordneten und eines weiteren, gegebenenfalls ehrenamtlichen Beigeordneten voraus (§ 71 Abs. 2 HGO).
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Darüber hinaus kann der Bürgermeister einzelnen oder auch allen ehrenamtlichen Beigeordneten ein eigenes Dezernat zuweisen. Sie haben darauf jedoch keinen Anspruch, es kann ihnen zudem jederzeit entzogen werden. Üblich ist, einzelnen ehrenamtlichen Beigeordneten kleine, sehr spezielle Aufgaben zu übertragen, etwa die Betreuung von Städtepartnerschaften.

4.4. Abwahl

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Die Abwahl ehrenamtlicher Beigeordneter ist nicht möglich. Sollten sie jedoch gegen Dienstpflichten verstoßen haben, kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese kann bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Für Details wird auf den entsprechenden Abschnitt im Text „Bürgermeister“ verwiesen.

5. Einführung in das Amt

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Beigeordnete werden stets in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung bzw. des Kreistags vom Vorsitzenden des kommunalen Vetretungsorgans in das Amt eingeführt (§ 46 HGO und § 40 HKO). Sie haben einen Anspruch darauf, dass dies spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl geschieht. Gerade bei ehrenamtlichen Beigeordneten ist die Einführung häufig in derselben Sitzung vorgesehen, in der sie auch gewählt werden. Sie werden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Dies kann durch einen Handschlag erfolgen; verweigert der Vorsitzende oder Beigeordnete den Handschlag, ist dies jedoch unerheblich.[12]
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Bestandteil der Amtseinführung ist die Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In dieser ist festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Amtszeit beginnt. Beigeordnete in Gemeinden erhalten die Urkunde vom Bürgermeister (§ 46 Abs. 2 Satz 3 HGO). Anschließend werden sie vereidigt, womit sie den nach § 47 HBG vorgesehenen Diensteid schwören müssen. Er hat den folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe." Die Gottesformel am Schluss ist optional. Wird der Diensteid verweigert, so ist der gewählte Beigeordnete zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Ist ein Beigeordneter bis zur Ernennung bereits vereidigter Beamter gewesen, kann auf eine erneute Vereidigung verzichtet werden. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Beamte als Bundesbeamter oder in einem Bundesland außerhalb Hessens vereidigt wurde – dann ist eine erneute Vereidigung notwendig.[13]
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Bei der Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist eine Amtseinführung unnötig; nach § 46 Abs. 3 HGO beginnt ihre neue Amtszeit am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit. Sie erhalten jedoch eine Ernennungsurkunde.