§ 44 HGO – Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung
(1) Bürgermeister sind hauptamtlich tätig. In Gemeinden mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung jedoch bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwalten ist; die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden.
(2) Beigeordnete sind ehrenamtlich tätig. In jeder Gemeinde sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine höhere Zahl an Beigeordneten zu wählen ist und welche Beigeordnetenstellen hauptamtlich zu verwalten sind. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.
(3) Ehrenamtliche Bürgermeister haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ehrensold, ehemalige ehrenamtliche Kassenverwalter haben Anspruch auf Ehrensold. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Höhe des Anspruches, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 618 f.).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 618 f.Änderungen in Absatz 1 und neu eingefügter Absatz 3 durch Gesetz vom 20.12.2015.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Bürgermeister sind hauptamtlich tätig. In Gemeinden mit nicht mehr als
15500000 Einwohnern kann die Hauptsatzung jedoch bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwaltenist.ist; die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden.(2) Beigeordnete sind ehrenamtlich tätig. In jeder Gemeinde sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine höhere Zahl an Beigeordneten zu wählen ist und welche Beigeordnetenstellen hauptamtlich zu verwalten sind. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.
(3) Ehrenamtliche Bürgermeister haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ehrensold, ehemalige ehrenamtliche Kassenverwalter haben Anspruch auf Ehrensold. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Höhe des Anspruches, durch Rechtsverordnung zu regeln.
-
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2005, S. 153Neufassung (Erstverkündung).