§ 46 HGO – Einführung und Verpflichtung
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt, nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.
(2) Die Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten beginnt mit dem Tage der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in ihr Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Dem Bürgermeister wird die Urkunde bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger ausgehändigt, sofern sich jener noch im Amt befindet. Den Beigeordneten wird die Urkunde vom Bürgermeister überreicht.
(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 4).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 4Neufassung von Absatz 1 durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt
eingeführteingeführt,undnachdurchAushändigungHandschlagder Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.(2) Die Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten beginnt mit dem Tage der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in ihr Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Dem Bürgermeister wird die Urkunde bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger ausgehändigt, sofern sich jener noch im Amt befindet. Den Beigeordneten wird die Urkunde vom Bürgermeister überreicht.
(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit.
-
Fassung vom 01.01.2016 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2015, S. 619Wiedereinfügung des Absatzes 3 durch Gesetz vom 20.12.2015.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(2) Die Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten beginnt mit dem Tage der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in ihr Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Dem Bürgermeister wird die Urkunde bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger ausgehändigt, sofern sich jener noch im Amt befindet. Den Beigeordneten wird die Urkunde vom Bürgermeister überreicht.
(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit.
-
Fassung vom 10.04.2015 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2015, S. 159Aufhebung von Absatz 3 durch Gesetz vom 28.03.2015.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(2) Die Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten beginnt mit dem Tage der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in ihr Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Dem Bürgermeister wird die Urkunde bei der Einführung von seinem Amtsvorgänger ausgehändigt, sofern sich jener noch im Amt befindet. Den Beigeordneten wird die Urkunde vom Bürgermeister überreicht.
(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 09.04.2015 GVBl. 2005, S. 153Neufassung (Erstverkündung).