§ 47 HGO – Vertretung des Bürgermeisters

Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Bürgermeister verhindert ist. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Gemeindevorstand.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 153).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 153
    Neufassung (Erstverkündung).