§ 92a HGO – Haushaltssicherungskonzept

(1) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können Gemeinden auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verzichten, sofern der Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren wieder erreicht werden soll.

(2) Im Haushaltssicherungskonzept sind verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder erreicht werden kann.

(3) Das Haushaltssicherungskonzept ist von der Gemeindevertretung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen. Es bedarf für jedes Haushaltsjahr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5
    Neu eingefügter Absatz 1a, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Haushaltssicherungskonzept verzichtet werden kann; geändert durch Gesetz vom 05.02.2026.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält.

    (1a) Abweichend von Abs. 1 können Gemeinden auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verzichten, sofern der Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren wieder erreicht werden soll.

    (2) Im Haushaltssicherungskonzept sind verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder erreicht werden kann.

    (3) Das Haushaltssicherungskonzept ist von der Gemeindevertretung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen. Es bedarf für jedes Haushaltsjahr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

  • Fassung vom 05.04.2025 galt bis 11.02.2026 GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7
    Anpassung von Abs. 1 mit Umstellung der bisherigen Nr. 1 und Auhebung der bisherigen Nr. 2; geändert durch Gesetz vom 01.04.2025.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn 1. sie im Haushaltsjahr die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält oder 2. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.einhält.

    (2) Im Haushaltssicherungskonzept sind verbindliche Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen zu treffen. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich in der Planung schnellstmöglich wieder erreicht werden kann.

    (3) Das Haushaltssicherungskonzept ist von der Gemeindevertretung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen. Es bedarf für jedes Haushaltsjahr der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

  • Fassung vom 01.01.2019 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2018, S. 65
    Erstfassung (Erstverkündung), eingeführt durch das sogenannte Hessenkasse-Gesetz. Regelungen zum Haushaltssicherungskonzept fanden sich zuvor in § 92 HGO.

Hinweise des Innenministeriums (10)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –

Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand 27.09.2021: § 92a HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 12.02.2026). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.

Das Haushaltssicherungskonzept soll zukunftsbezogen die schnellstmögliche Wiederherstellung der gesetzlichen Vorgaben herbeiführen. Die Gemeinde hat unter Beachtung der rechtlichen Maßgaben und unter Wahrung der eigenen Schwerpunkte – etwa bei der Reduzierung der Aufwendungen bzw. der Erhöhung der Erträge – die erforderliche Konsolidierung eigenverantwortlich zu gestalten.

Die Gemeinde hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn einer der Sachverhalte gemäß § 92a Abs. 1 HGO vorliegt. Ein Haushaltssicherungskonzept ist nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 HGO bei einem nicht ausgeglichenen Ergebnis- oder Finanzhaushalt bereits im ersten Jahr der Ausgleichsverfehlung in der Haushaltsplanung aufzustellen. Keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes besteht, wenn der Ergebnishaushalt aufgrund ausreichender Rücklagen zur Deckung eines jahresbezogenen Fehlbedarfs sowie vorgetragener Fehlbeträge als ausgeglichen gilt. Eine solche Ausgleichsfiktion besteht für den Finanzhaushalt nicht. Hier ist auch bei ausreichender Liquidität im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes zu bestimmen, ob diese zur Vermeidung eines jahresbezogenen Zahlungsmittelbedarfs eingesetzt wird, oder – beispielsweise wegen Zweckbindung von Liquidität – fehlende Mittel auf andere Weise bereitgestellt werden sollen. Die Gemeinde hat auf den Erhalt bzw. auf die Bildung von Liquidität hinzuwirken, beispielsweise um die Zahlungsfähigkeit zu sichern und den Fremdfinanzierungsanteil für Investitionen, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzierungsreihenfolge des § 93 HGO, nachhaltig zu reduzieren.

Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ist nach § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO erforderlich, wenn im Ergebnis- und Finanzplanungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden. Durch die jahresbezogene Betrachtung sind die Voraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept nach Abs. 1 Nr. 2 weitergehender als die zum aktuellen Haushaltsjahr nach Abs. 1 Nr. 1. Ein fortgesetzter Verzehr von Rücklagen bzw. der Einsatz von vorhandener Liquidität im Planungszeitraum ist – insbesondere unter dem Postulat der Generationengerechtigkeit – auf Dauer nicht vertretbar, da hierdurch die stetige Aufgabenerfüllung nicht dargestellt werden kann. Die Gemeinde muss daher geeignete und möglichst jahresbezogene Konsolidierungsmaßnahmen benennen.

Anmerkung der Redaktion:

Ergänzend: Hinweise zu § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO vom 14.12.2021 (unten wiedergegeben).

Als unerlässliche Mindeststandards muss das Haushaltssicherungskonzept konkrete, quantifizierbare Konsolidierungsmaßnahmen und einen Konsolidierungszeitraum benennen. Die Maßnahmen müssen von der Gemeinde selbst steuer- und auch umsetzbar sein. Die bloße Erwartung, künftig höhere Steuereinnahmen oder höhere Landeszuweisungen zu erhalten, sind in diesem Sinne nicht geeignet. Die Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes müssen sich in der Haushalts- sowie der Ergebnis- und Finanzplanung widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund hat die Beschlussfassung über das Haushaltssicherungskonzept vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung zu erfolgen.

Soweit Fehlbeträge aus Vorjahren auch in Form von Liquiditätskrediten manifestiert sind, hat das Haushaltssicherungskonzept auch über deren Rückzahlung Angaben zu enthalten.

Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts sind die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es ist Anlage zum Haushaltsplan (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 GemHVO).

Eine Überprüfung der Konsolidierungsziele und die Würdigung des Konsolidierungszeitraums durch die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind. Deshalb sind Haushaltssicherungskonzepte nach Abs. 3 genehmigungspflichtig (§ 97a Nr. 2 HGO). Diese Genehmigung ist jährlich zu erteilen, um Änderungen der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen erfassen zu können. Bei Konsolidierungszeiträumen, die zwei Jahre überschreiten, muss die Aufsichtsbehörde zusätzlich das Einvernehmen mit der nächsthöheren Aufsichtsbehörde herstellen.

Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Gemeinde – soweit die Konsolidierungsziele nicht auf andere Weise erreicht werden können – die im Haushaltssicherungskonzept selbst benannten Maßnahmen umsetzt oder Ersatzmaßnahmen bestimmt.

Es wird zur Erleichterung der Aufstellung und Fortschreibung empfohlen, das elektronische Haushaltssicherungskonzept der obersten Aufsichtsbehörde zu verwenden, das auf der Internetseite des HMdIuS unter folgendem Link abgerufen werden kann: https://innen.hessen.de/kommunales/kommunale-finanzen/downloads.

Hinweise zu § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO

Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 14.12.2021, Az. 15i01-07, Schreiben an die Regierungspräsidien · Amtliche Fassung (PDF)

Stand 14.12.2021: § 92a HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 12.02.2026). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.

Mit dem Finanzplanungserlass 2022 vom 27. September 2021 wurden unter Ziffer II Nr. 3 bereits Hinweise zum Erfordernis eines Haushaltssicherungskonzeptes im Sinne des § 92a Abs. 1 Nr. 1 HGO für das Jahr 2022 gegeben.

Mit dem nachfolgenden Erlass erhalten Sie Hinweise zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO im Allgemeinen ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen ist. Daneben wird im Erlass auf von den allgemein geltenden Hinweisen abweichende Regelungen hingewiesen, die aufgrund der Corona-Pandemie nur für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 2021-2025 gelten.

Haushaltssicherungskonzept für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Nach § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung erstreckt sich nach § 101 Abs. 1 HGO über einen Zeitraum von fünf Jahren, wobei das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr ist.

Der § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO ist im Zusammenhang mit § 92a Abs. 1 Nr. 1 HGO zu sehen, der bei einem nicht ausgeglichenen Ergebnis- oder Finanzhaushalt ein Haushaltssicherungskonzept verbindlich vorsieht.

Demzufolge sind in § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO sowohl Fehlbeträge des Ergebnishaushalts als auch des Finanzhaushalts gemeint, wobei letztere sich aus dem Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der verbleibenden ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und der Zahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse ergeben.

Der § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO spricht von Fehlbeträgen im Planungszeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Eine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist nur dann anzunehmen, wenn sich für den fünfjährigen Planungszeitraum der Ergebnis- und Finanzplanung insgesamt jeweils durch Saldierung der jahresbezogenen Planwerte im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der ordentlichen Rücklage ein Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis oder ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt ergeben.

Mittelfristige Ergebnisplanung

Für den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnisplanung besteht somit keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, wenn für den Planungszeitraum insgesamt der Ergebnishaushalt als ausgeglichen gilt i.S. von § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO. Dafür müssen im Planungszeitraum insgesamt geplante jahresbezogene ordentlichen Defizite durch insgesamt geplante jahresbezogene ordentliche Überschüsse ausgeglichen werden können bzw. muss ein Ausgleich eines sich saldiert ergebenden ordentlichen Defizits durch eine Entnahme aus der ordentlichen Rücklage möglich sein.

Im Hinblick auf die Änderung der GemHVO ist in den Jahresabschlüssen 2020 bis 2022 ein Ausgleich ordentlicher Defizite auch mit dem sich am 31. Dezember 2020 ergebenden Betrag der außerordentlichen Rücklage zulässig. In den Planungszeiträumen der mittelfristigen Ergebnisplanung 2021 bis 2025 und 2022 bis 2026 steht damit auch dieser außerordentliche Rücklagenbetrag zum Ausgleich eines sich saldiert ergebenden ordentlichen Defizits zur Verfügung. Soweit der außerordentliche Rücklagebetrag einen Ausgleich des saldierten ordentlichen Defizits ermöglicht, besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts.

Ein Haushaltssicherungskonzept ist demnach aufzustellen, wenn diese Ausgleichsmechanismen nicht gegeben sind. Sofern im Zusammenhang mit der mittelfristigen Ergebnisplanung 2021-2025 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, gelten die Anforderungen des § 92a Abs. 2 HGO wieder uneingeschränkt, da insbesondere die Einnahmeentwicklung der Kommunen zwischenzeitlich wieder sicherer eingeschätzt werden kann.

Mittelfristige Finanzplanung

Soweit im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung der Finanzhaushalt insgesamt ausgeglichen ist i.S. von § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO, besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Dafür muss im Planungszeitraum die Gesamtsumme der jeweils jahresbezogen geplanten Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der zweckgebundenen Einzahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten mindestens so hoch sein wie die Gesamtsumme der jahresbezogen geplanten ordentlichen Tilgungen von Investitionskrediten sowie der Zahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse.

Ein Haushaltssicherungskonzept ist demnach aufzustellen, wenn im Finanzplanungszeitraum insgesamt die Summe der Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der Summe der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten (unter Berücksichtigung hierfür vorgesehener zweckgebundener Einzahlungen) und an das Sondervermögen Hessenkasse negativ ist.

Abweichend davon entfällt in der mittelfristigen Finanzplanung 2021-2025 ein Haushaltssicherungskonzept in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der zweckgebundenen Einzahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, jedoch im gesamten Finanzplanungszeitraum ausreichend ungebundene Liquidität (vgl. Muster 3 zu Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO) für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen „Hessenkasse“ zur Verfügung steht (vgl. II Nr. 3 des Finanzplanungserlasses 2022 vom 27. September 2021).

Negativer Zahlungsmittelbestand

Eine Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts besteht auch dann, wenn sich für das Ende des Finanzplanungszeitraums ein negativer Zahlungsmittelbestand im Finanzhaushalt ergibt. Ein negativer Zahlungsmittelbestand kann sich auch bei ausgeglichenen Finanzhaushalten ergeben, z.B. aus Investitionsauszahlungen oder Kredittilgungen. Entscheidend ist demnach für ein Haushaltssicherungskonzept ein negativer Zahlungsmittelbestand am Ende des Finanzplanungszeitraumes. Im Haushaltssicherungskonzept ist nach § 92a Abs. 2 HGO anzugeben, durch welche Maßnahmen und in welchem Zeitraum wieder ein positiver Zahlungsmittelbestand erreicht werden soll.

Ein negativer Zahlungsmittelbestand zum Beginn des Finanzplanungszeitraums oder im Zwischenzeitraum begründen keine Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts.

Die vorgenannten Hinweise ersetzen den Erlass vom 20. Dezember 2020.