§ 94 HGO – Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
- 1. des Haushaltsplans
- a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos,
- b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit sowie des sich daraus ergebenden Saldos,
- c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
- d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
- 2. des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,
- 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind,
- 4. zum Haushaltssicherungskonzept,
- 5. zum Stellenplan.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie auf das Haushaltssicherungskonzept und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 247).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 247Diverse Anpassungen und Ergänzungen in Abs. 2 durch Gesetz vom 25.04.2018
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos, b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit sowie des sich daraus ergebenden Saldos, c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 2. des Höchstbetrages der
Kassenkredite,Liquiditätskredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzensind.sind, 4. zum Haushaltssicherungskonzept, 5. zum Stellenplan. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie auf das Haushaltssicherungskonzept und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
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Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2011, S. 789Einsetzung des Paragraphen zur Haushaltssatzung zur Doppik (alt: § 114a) durch Gesetz von 16.12.2011.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages
a)der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos, b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages derEinnahmenEinzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus derAusgabenInvestitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit sowie desHaushaltsjahres,sichb)daraus ergebenden Saldos, c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),c)d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mitAusgabenAuszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf dieEinnahmenErträge, Einzahlungen, Aufwendungen undAusgabenAuszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 163Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (3)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Für die Form der Haushaltssatzung ist das nach § 60 GemHVO bestimmte Muster 1 verbindlich.
Beispiele für weitere Vorschriften gem. § 94 Abs. 2 Satz 2 HGO sind:
- Allgemeine Sperren von Haushaltsermächtigungen,
- Regelungen für die Bewirtschaftung des Stellenplans,
- Festlegung von Wert- und Erheblichkeitsgrenzen i.S. von § 98 Abs. 2 und 3 HGO, § 100 Abs. 1 HGO, § 11 GemHVO und § 12 Abs. 1 GemHVO, sofern keine anderweitige Festlegung erfolgt.
Bei der vorgesehenen Aufnahme von Krediten aus dem Hessischen Investitionsfonds ist § 2 der Haushaltssatzung wie folgt zu fassen: „ Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr … zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf …. EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds in Höhe von ….EUR enthalten.“