§ 94 HGO – Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. 1. des Haushaltsplans
    1. a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos,
    2. b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit sowie des sich daraus ergebenden Saldos,
    3. c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    4. d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. 2. des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,
  3. 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind,
  4. 4. zum Haushaltssicherungskonzept,
  5. 5. zum Stellenplan.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie auf das Haushaltssicherungskonzept und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2018, S. 247).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2019 aktuell GVBl. 2018, S. 247
    Diverse Anpassungen und Ergänzungen in Abs. 2 durch Gesetz vom 25.04.2018
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

    (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos, b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit sowie des sich daraus ergebenden Saldos, c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,Liquiditätskredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.sind, 4. zum Haushaltssicherungskonzept, 5. zum Stellenplan. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie auf das Haushaltssicherungskonzept und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

    (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

    (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2011, S. 789
    Einsetzung des Paragraphen zur Haushaltssatzung zur Doppik (alt: § 114a) durch Gesetz von 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

    (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages a)der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos, b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der EinnahmenEinzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der AusgabenInvestitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit sowie des Haushaltsjahres,sich b)daraus ergebenden Saldos, c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), c)d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit AusgabenAuszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die EinnahmenErträge, Einzahlungen, Aufwendungen und AusgabenAuszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

    (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

    (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 163
    Neufassung (Erstverkündung).