§ 5 KomBetG – Beteiligung durch den Landtag
(1) Wird ein Gesetzentwurf, durch den Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, aus der Mitte des Landtags eingebracht oder wird ein entsprechender Anderungsantrag aus der Mitte des Landtags zu cinem Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht, so ist § 2 Abs. 1 von dem federführenden Ausschuss des Landtags vor seiner Empfehlung an das Plenum sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht des Landtags, die Kommunalen Spitzenverbände auch bei Einbringung eines Gesetzentwurfs durch die Landesregierung selbst anzuhören, bleibt unberührt.
(3) Bei einer mündlichen Anhörung soll gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Sollen noch andere Verbände, Fachkreise oder Sachverständige gehört werden, so ist in der Regel zunächst den Kommunalen Spitzenverbänden das Wort zu erteilen.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 6).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.01.2000 Aktuell GVBl. 2005, S. 6Erstfassung (Erstverkündung).