§ 101 HGO – Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) In der Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen sowie der Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister hat hierzu im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen rechtzeitig Orientierungsdaten bekannt zu geben.
(3) Als Grundlage für die Ergebnisund Finanzplanung stellt der Gemeindevorstand den Entwurf eines Investitionsprogramms auf. Das Investitionsprogramm wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(4) Die Ergebnis- und Finanzplanung ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung zur Unterrichtung vorzulegen.
(5) Die Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(6) Die Gemeinde soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Ergebnis- und Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Leistungsfähigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789Übernahme des alten § 114h samt neuer amtlicher Überschrift im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr
der Finanzplanungist das laufende Haushaltsjahr.(2)
ImInFinanzplander Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichenAusgabenAufwendungen sowie der Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.DerDieMinisterfürdesdasInnernKommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister hat hierzu im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen rechtzeitig Orientierungsdaten bekannt zu geben.(3) Als Grundlage für die Ergebnisund Finanzplanung stellt der Gemeindevorstand den Entwurf eines Investitionsprogramms auf. Das Investitionsprogramm wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Ist ein Beigeordneter für die Verwaltung des Finanzwesens bestellt, so bereitet er den Entwurf vor. Er ist berechtigt, seine abweichende Stellungnahme zu dem Entwurf des Gemeindevorstands der Gemeindevertretung vorzulegen.
(4)
DerDieFinanzplanErgebnis- und Finanzplanung ist der Gemeindevertretung spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung zur Unterrichtung vorzulegen.(5)
DerDieFinanzplanErgebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.(6) Die Gemeinde soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Ergebnis- und Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Leistungsfähigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 165Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (7)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Die Ergebnis- und Finanzplanung ist eine Einschätzung der erwarteten Entwicklung der Haushaltswirtschaft über einen mittelfristigen Zeitraum, wobei neben den Prognosen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung auch kommunalpolitische Schwerpunkte und Besonderheiten der Gemeinde zu berücksichtigen sind. Ist die Ergebnis- und Finanzplanung in jedem der Planungsjahre ausgeglichen, kann angenommen werden, dass die stetige Erfüllung der gestellten Aufgaben (§ 92 Abs. 1 HGO) gewährleistet ist.
Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung ist das von der Gemeindevertretung zu beschließende Investitionsprogramm. Darin werden die in den Jahren des Planungszeitraums vorgesehenen Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und den Finanzierungsmöglichkeiten (eigene Mittel, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge, Kredite) aufgeführt. Die Folgekosten (Betriebskosten, Finanzierungskosten) sind in der Ergebnisund Finanzplanung zu berücksichtigen. Wegen der Berechnung von Folgekosten wird auf die Hinweise zu § 12 GemHVO verwiesen.
Das Investitionsprogramm ist kein Bestandteil des Haushaltsplans und damit nicht in die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung einbezogen; es ist deshalb von der Gemeindevertretung gesondert zu beschließen.
Das Investitionsprogramm wird zwar von der Gemeindevertretung beschlossen, ermächtigt den Gemeindevorstand aber nicht, Verpflichtungen einzugehen oder Auszahlungen zu leisten. Hierzu bedarf es entsprechender Ermächtigungen im Haushaltsplan (§ 96 Abs. 1 HGO).
Soweit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, wird auf die Hinweise zu § 92a HGO verwiesen.
Die Orientierungsdaten werden jährlich durch den Finanzplanungserlass in Verbindung mit aufsichtsbehördlichen Hinweisen bekanntgegeben. Dieser wird im Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport veröffentlicht.
Auf § 9 GemHVO und die dazu ergangenen Hinweise wird verwiesen.