§ 54 HGO – Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39a Abs. 3 Satz 2 und § 55 Abs. 3 bleiben unberührt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 619).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 619
    Neufassung des zweite Absatzes durch Gesetz vom 20.12.2015.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

    (2) GeheimeDie geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39a Abs. 3 Satz 2 und § 55 Abs. 3 bleibtbleiben unberührt.

  • Fassung vom 10.04.2015 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2015, S. 159
    Änderung des zweiten Halbsatzes in Absatz 2 durch Gesetz vom 28.03.2015.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

    (2) Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 3 bleibenbleibt unberührt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 09.04.2015 GVBl. 2005, S. 155
    Neufassung (Erstverkündung).