§ 55 HGO – Wahlen

(1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(2) Haben sich alle Gemeindevertreter bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich. Ehrenamtlicher Erster Beigeordneter ist der erste Bewerber des Wahlvorschlags; bei einer Erhöhung der Zahl der Stellen im Laufe der Wahlzeit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach; im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.

(3) Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden; dies gilt nicht für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten.

(4) Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass

  1. 1. jeder Gemeindevertreter eine Stimme hat, die er einem Wahlvorschlag geben kann,
  2. 2. § 22 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung findet, wenn zwei Stellen zu besetzen sind.

Im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber desselben Wahlvorschlags an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters, es sei denn, die noch wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlags beschließen binnen vierzehn Tagen seit Ausscheiden des Vertreters mit einfacher Mehrheit eine andere Reihenfolge; das gilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Aufgaben des Wahlleiters werden von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrgenommen.

(5) Wird nach Stimmenmehrheit gewählt, so ist derjenige Bewerber gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Rücktritt eines Bewerbers in den weiteren Wahlgängen ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Die Gemeindevertretung kann nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.

(6) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung nach den vorstehenden Vorschriften durchgeführt werden, kann jeder Gemeindevertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die Gemeindevertretung zu richten ist.

(7) § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 4).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 4
    Änderungen im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren Hare/Niemeyer durch Gesetz vom 05.02.2026.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist derjenige Erster Beigeordneter, der bei der ZuteilungBeigeordneter der Stellenerste nachBewerber derdesjenigen ReihenfolgeWahlvorschlags, der Höchstzahlen die erstemeisten StelleStimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden nach der Reihenfolge der Höchstzahlen besetzt, auf die im ursprünglichen Wahlgang Stellen noch nicht zugeteilt wordender sind.Grundlage Ergebeneiner sichNeuberechnung fürder dieStellenverteilung letzteunter oderBerücksichtigung dieder letztenerhöhten zuZahl besetzendender Stellen dievergeben. gleichenBei Höchstzahlen,Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

    (2) Haben sich alle Gemeindevertreter bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich. Ehrenamtlicher Erster Beigeordneter ist der erste Bewerber des Wahlvorschlags; bei einer Erhöhung der Zahl der Stellen im Laufe der Wahlzeit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach; im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.

    (3) Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden; dies gilt nicht für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten.

    (4) Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass 1. jeder Gemeindevertreter eine Stimme hat, die er einem Wahlvorschlag geben kann, 2. § 22 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung findet, 3. § 22 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung findet, wenn zwei Stellen zu besetzen sind. Im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber desselben Wahlvorschlags an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters, es sei denn, die noch wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlags beschließen binnen vierzehn Tagen seit Ausscheiden des Vertreters mit einfacher Mehrheit eine andere Reihenfolge; das gilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Aufgaben des Wahlleiters werden von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrgenommen.

    (5) Wird nach Stimmenmehrheit gewählt, so ist derjenige Bewerber gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Rücktritt eines Bewerbers in den weiteren Wahlgängen ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Die Gemeindevertretung kann nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.

    (6) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung nach den vorstehenden Vorschriften durchgeführt werden, kann jeder Gemeindevertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die Gemeindevertretung zu richten ist.

    (7) § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

  • Fassung vom 05.04.2025 galt bis 11.02.2026 GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 5 f.
    Diverse Anpassungen durch Gesetz vom 01.04.2025.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist derjenige Erster BeigeordneterBeigeordneter, der erstebei Bewerberder desjenigenZuteilung Wahlvorschlags,der Stellen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen die meistenerste StimmenStelle erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden aufnach der GrundlageReihenfolge einerder NeuberechnungHöchstzahlen derbesetzt, Stellenverteilungauf unterdie Berücksichtigungim derursprünglichen erhöhtenWahlgang ZahlStellen dernoch nicht zugeteilt worden sind. Ergeben sich für die letzte oder die letzten zu besetzenden Stellen vergeben.die Beigleichen StimmengleichheitHöchstzahlen, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

    (2) Haben sich alle Gemeindevertreter bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich. Ehrenamtlicher Erster Beigeordneter ist der erste Bewerber des Wahlvorschlags; bei einer Erhöhung der Zahl der Stellen im Laufe der Wahlzeit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach; im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.

    (3) Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden; dies gilt nicht für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten.

    (4) Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass 1. jeder Gemeindevertreter eine Stimme hat, die er einem Wahlvorschlag geben kann, 2. § 22 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung findet, 3. § 22 Abs. 4 KWGdes Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung findet, wenn zwei Stellen zu besetzen sind. Im Falle des § 34 Abs. 1 KWGSatz 1 des Kommunalwahlgesetzes rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber desselben Wahlvorschlags an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters, es sei denn, die noch wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlags beschließen binnen vierzehn Tagen seit Ausscheiden des Vertreters mit einfacher Mehrheit eine andere Reihenfolge; das gilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Aufgaben des Wahlleiters werden von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrgenommen.

    (5) Wird nach Stimmenmehrheit gewählt, so ist derjenige Bewerber gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Rücktritt eines Bewerbers in den weiteren Wahlgängen ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Die Gemeindevertretung kann nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.

    (6) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung nach den vorstehenden Vorschriften durchgeführt werden, kann jeder Gemeindevertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die Gemeindevertretung zu richten ist.

    (7) § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2005, S. 223
    Neu eingefügter siebter Absatz durch Gesetz vom 29.03.2005.
    Änderungen gegenüber der nicht in Kraft getretenen Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

    (2) Haben sich alle Gemeindevertreter bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend; Stimmenthaltungen sind unerheblich. Ehrenamtlicher Erster Beigeordneter ist der erste Bewerber des Wahlvorschlags; bei einer Erhöhung der Zahl der Stellen im Laufe der Wahlzeit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach; im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.

    (3) Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung. Bei Wahlen, die nach Stimmenmehrheit vorzunehmen sind, kann, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden; dies gilt nicht für die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten.

    (4) Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass § 22 Abs. 4 KWG keine Anwendung findet, wenn zwei Stellen zu besetzen sind. Im Falle des § 34 Abs. 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber desselben Wahlvorschlags an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters, es sei denn, die noch wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlags beschließen binnen vierzehn Tagen seit Ausscheiden des Vertreters mit einfacher Mehrheit eine andere Reihenfolge; das gilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Aufgaben des Wahlleiters werden von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrgenommen.

    (5) Wird nach Stimmenmehrheit gewählt, so ist derjenige Bewerber gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist; Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Bewerber Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Rücktritt eines Bewerbers in den weiteren Wahlgängen ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Die Gemeindevertretung kann nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.

    (6) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung nach den vorstehenden Vorschriften durchgeführt werden, kann jeder Gemeindevertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die Gemeindevertretung zu richten ist.

    (7) § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

  • Fassung zum 01.04.2005 nicht in Kraft getreten GVBl. 2005, S. 155 f.

    Mit Wirkung für denselben Tag wurde eine spätere Fassung verkündet; die hier dargestellte Fassung ist deshalb nicht in Kraft getreten.

    Neufassung (Erstverkündung).