§ 67 HGO – Beschlussfassung
(1) Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. Der Vorsitzende kann Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, soweit die Geschäftsordnung dies bestimmt. Zugeschaltete Mitglieder des Gemeindevorstandes gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.
(2) Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55 und in der ersten Sitzung des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand kann in der Geschäftsordnung die Zulässigkeit der Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung in weiteren Fällen ausschließen. Lässt der Gemeindevorstand eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung in der Geschäftsordnung zu, haben die zugeschalteten Mitglieder des Gemeindevorstandes sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. § 52a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands eine geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Gemeindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 sinngemäß.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 6).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 6Ermöglichung sogenannter hybrider Sitzungen in Abs. 1 und im neu eingefügten Abs. 2 durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. Der Vorsitzende kann Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, soweit die Geschäftsordnung dies bestimmt. Zugeschaltete Mitglieder des Gemeindevorstandes gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.
(2) Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55 und in der ersten Sitzung des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand kann in der Geschäftsordnung die Zulässigkeit der Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung in weiteren Fällen ausschließen. Lässt der Gemeindevorstand eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung in der Geschäftsordnung zu, haben die zugeschalteten Mitglieder des Gemeindevorstandes sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. § 52a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(2)(3) Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands eine geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Gemeindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 sinngemäß. -
Fassung vom 09.05.2018 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2018, S. 64Ergänzung des Teilnahmerechts von Gemeindebediensteten in Abs. 1 durch Gesetz vom 25.04.2018.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. Der Vorsitzende kann Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.
(2) Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands eine geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Gemeindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 sinngemäß.
-
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 08.05.2018 GVBl. 2005, S. 158 f.Neufassung (Erstverkündung).